Wie die Gemeinde Bünzen meldet, werden Eigentümer von Grundstücken aufgefordert, ihre in die Sichtzonen ragenden Bäume, Sträucher und Hecken zurückzuschneiden.
Die Gemeinde Bünzen.
Die Gemeinde Bünzen. - Nau.ch / Simone Imhof
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Es wird auf Paragraf 109 Absatz 2 BauG, Paragraf 42 BauV und Paragraf 6 Absatz 3 und 4 des Polizeireglementes verwiesen.

Demnach sind Gehwege bis zu einer Höhe von 2,5 Meter und der Fahrbahnrand bis zu einer Höhe von 4,5 Meter freizuhalten.

In den Sichtzonen (zum Beispiel bei Strasseneinmündungen, Strassenkreuzungen, Grundstückzufahrten, Maisfeldern und anderen landwirtschaftlichen Kulturen) muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 80 Zentimeter und 3 Meter jederzeit gewährleistet sein.

Eigentümer können für Schäden haftbar gemacht werden

Kandelaber, Verteilkabinen, Hydranten und so weiter sind jederzeit zugänglich zu halten. Verkehrssignale und dergleichen dürfen durch Pflanzen nicht verdeckt werden.

Im Falle, dass Bäume und Sträucher in das Strassenraumprofil ragen oder die Sichtzonen beeinträchtigen, können Eigentümer für Schäden haftbar gemacht werden.

Nach erfolgloser Aufforderung zum Rückschnitt erfolgt die Beseitigung der Pflanzen im Auftrag der Gemeinde auf Kosten der dafür verantwortlichen Grundeigentümer oder Mieter.

Das Verfahren richtet sich nach Artikel 77 VRPG.

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