Waltenschwil

    Waltenschwil erinnert Einwohner an die Melde- und Auskunftspflicht

    Wie die Gemeinde Waltenschwil informiert, erinnert die Einwohnerkontrolle alle Einwohner sowie die Liegenschaftsbesitzer und Verwalter an ihre Meldepflicht.

    Waldgebiet im Wohler Park. - Tierpark Waltenschwil
    Waldgebiet im Wohler Park. - Tierpark Waltenschwil - Nau.ch / Stephanie van de Wiel

    Gemäss Paragraf sieben Register- und Meldegesetz (RMG) sind Personen, die in der Gemeinde einen Haupt- oder Nebenwohnsitz begründen, gegenüber der Einwohnerkontrolle meldepflichtig.

    Dabei ist auch ein Umzug innerhalb der Gemeinde meldepflichtig.

    Ebenfalls sind Personen, die Wohnraum vermieten oder verwalten, Untermietverhältnisse abschliessen oder andere Personen während mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten oder drei Monaten innerhalb eines Jahres Logis geben, verpflichtet, der Einwohnerkontrolle ein-, um- und wegziehende Personen zu melden.

    14-Tage-Frist für die Meldepflicht

    Für die genannte Meldepflicht gilt eine Frist von 14 Tagen (Paragraf 14 RMG).

    Bei Nichtbefolgen der Meldepflicht trotz Aufforderung kann der Gemeinderat Bussen bis zu 500 Franken aussprechen (Paragraf 26 RMG).

    In diesem Sinne werden alle Einwohner sowie Liegenschaftsbesitzer und Verwalter gebeten, ihre Meldepflichten einzuhalten.

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