Wie die Gemeinde Rottenschwil mitteilt, konnte das unbesetzte Amt als Stimmenzähler im ersten Wahlgang der Ersatzwahl am 12. März 2023 nicht festgelegt werden.
Die Ortseinfahrt nach Rottenschwil auf der Hauptstrasse.
Die Ortseinfahrt nach Rottenschwil auf der Hauptstrasse. - Nau.ch / Simone Imhof
Ad

Nachdem das unbesetzte Amt als Stimmenzähler im ersten Wahlgang der Ersatzwahl am 12. März 2023 nicht besetzt werden konnte, wurde der zweite Wahlgang auf den 18. Juni 2023 festgelegt.

Nach Ablauf der Anmeldefrist sind für den zweiten Wahlgang keine Anmeldungen eingegangen.

Gibt es weniger oder gleich viele wählbare Kandidaten, als zu wählen sind, ist mit der Publikation der Namen eine Nachmeldefrist von fünf Tagen anzusetzen, innert der weitere Vorschläge eingereicht werden können.

Wahlvorschläge sind von zehn Stimmberechtigten des Wahlkreises zu unterzeichnen und bei der Gemeindekanzlei innert fünf Tagen seit Publikation, das heisst bis Dienstag, 4. April 2023, einzureichen.

Bei Nichtanmeldung von Kandidaten entfällt der zweite Wahlgang

Das erforderliche Formular kann bei der Gemeindekanzlei bezogen werden.

Übertrifft die Anzahl der Anmeldungen nach dieser Frist die Anzahl der zu vergebenden Sitze nicht, wird der oder die Vorgeschlagene von der anordnenden Behörde beziehungsweise vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt.

Sollten während der Nachmeldefrist keine Kandidaten angemeldet werden, entfällt der zweite Wahlgang vom 18. Juni 2023, da im zweiten Wahlgang nur angemeldete Kandidaten wählbar sind.

Ad
Ad

Mehr zum Thema:

Rottenschwil