Wie die Gemeinde Hellikon berichtet, sind Bepflanzungen an Wegen und Strassen so zurückzuschneiden, dass sie nicht in den Verkehrsraum hineinragen.
Das Schulhaus und die Turnhalle in Hellikon. 1875 ereignete sich ein tragisches Unglück, als das Treppenhaus des zehn Jahre zuvor erbauten Schulhauses von Hellikon einstürzte.
Das Schulhaus und die Turnhalle in Hellikon. 1875 ereignete sich ein tragisches Unglück, als das Treppenhaus des zehn Jahre zuvor erbauten Schulhauses von Hellikon einstürzte. - Nau.ch / Werner Rolli
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Die Gemeinde Hellikon fordert im Interesse der Verkehrssicherheit sämtliche Grundeigentümer auf, die Bäume, Sträucher und Hecken entlang von öffentlichen Strassen und Gehwegen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zurückzuschneiden.

Gemäss Paragraf 109 bis 111 des kantonalen Baugesetzes sind in Fahrbahn und Gehweg hineinreichende Bäume auf eine Höhe von 4,5 Metern, ab Fahrbahn gemessen, und 2,5 Metern, ab Gehweg gemessen, aufzuasten; das heisst, Äste bis zur angegebenen Höhe sind zu entfernen.

Hecken und einzelne Sträucher sind auf einen Abstand von 60 Zentimetern zur Gemeindestrasse oder bei Gehwegen auf deren Hinterkante zurückzuschneiden.

Ausfahrten und Einmündungen müssen gut ersichtlich sein

In Sichtzonen wie beispielsweise bei Garagenausfahrten, Einmündungen und Kreuzungen muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 80 Zentimetern bis drei Metern gewährleistet sein.

Allfällige Restanzen werden erfasst. Diese Eigentümer erhalten die Aufforderung zum Rückschnitt schriftlich, mit einer kurzen Frist, angezeigt.

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