Otto's siegt vor Luzerner Kantonsgericht gegen Otto

    Keystone-SDA Regional
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    Luzern,

    Das Luzerner Kriminalgericht hat in einem Namensstreit dem Discounter Otto's im zweiten Anlauf Recht gegeben. Demnach darf die deutsche Otto Group in der Schweiz keinen Versandhandel unter dem Namen Otto betreiben.

    Otto's
    Das Bundesgericht hiess Otto's Beschwerde im Namensstreit teilweise gut. - Keystone

    Der in Sursee ansässige Restpostenhändler Otto's will verhindern, dass sein deutscher Namensvetter mit der Domain Otto-Shop.ch in der Schweiz tätig ist. Er befürchtet eine Verwechslungsgefahr und damit Umsatzeinbussen.

    Im November 2018 hatte das Kantonsgericht eine Klage von Otto's abgewiesen. Der Discounter gelangte aber an das Bundesgericht und erzielte dort im Juli 2019 einen Erfolg: Das Gericht in Lausanne hob das Kantonsgerichtsurteil auf und verlangte eine Neubeurteilung.

    Das Kantonsgericht habe 2018 den Fall primär nach markenrechtlichen Gesichtspunkten geprüft, teilte es am Freitag mit. Gemäss den Vorgaben des Bundesgerichts habe es nun die Sache unter dem Gesichtspunkt des unlauteren Wettbewerbs beurteilt und ein unlauteres Verhalten der deutschen Otto Group festgestellt.

    Das Kantonsgericht hiess die Klage von Otto's deswegen am 13. Februar gut. Es verbot der deutschen Otto Group die Tätigkeit als Versandhändlerin in der Schweiz unter dem Kennzeichen «Otto» oder «Otto-Versand». Es untersagte auch die Registrierung eines entsprechenden Domainnamens.

    Das Urteil des Kantonsgerichts ist nicht rechtskräftig. Es sei von der deutschen Otto Group beim Bundesgericht angefochten worden, teilte das Luzerner Gericht mit.

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