Kanton Luzern: Wegen Trockenheit – Streueschnitt ab sofort erlaubt
Wegen der Trockenheit erlaubt der Kanton Luzern ab sofort den Schnitt von Streueflächen. Zudem wird die Fruchtfolge-Regel beim Maiswurzelbohrer ausgesetzt.

Aufgrund der Futterknappheit auf vielen Betrieben hat das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) den Kantonen erlaubt, dieses Jahr den Schnittzeitpunkt von Streueflächen ohne Naturschutzvertrag gegenüber dem Termin vom 1. September in der Direktzahlungsverordnung vorzuverlegen. Streue hat einen gewissen Futterwert (zumindest in spezifischen Regionen), der in der aktuellen Lage mit Futtermangel genutzt werden kann.
Schnitt ab sofort möglich
Der Kanton Luzern macht von dieser Möglichkeit Gebrauch und erlaubt ab sofort den Schnitt von Streueflächen. Nach Rücksprache mit der Abteilung Natur, Jagd und Fischerei gilt diese Regelung auch für alle Naturschutzvertragsflächen (Streue und Wiesen), die gemäss Flächenverzeichnis in diesem Jahr gemäht werden müssen.
Restflächen
Die Vorgaben bezüglich Restfläche (Altgrasfläche) gemäss Flächenverzeichnis müssen aber zwingend erfüllt werden. In den meisten Fällen muss eine Restfläche zwischen 10-20 Prozent stehengelassen werden.
Vernässte Bereiche
Die trockenen Verhältnisse erlauben dieses Jahr die Mahd von vernässten Bereichen, welche in anderen Jahren nur schlecht bewirtschaftet werden können. Bei diesen Bereichen ist es sinnvoll dieses Jahr möglichst sauber auszumähen.
Ausnahme bei der Fruchtfolge beim Maiswurzelbohrer aufgrund der ausserordentlichen Trockenheit
Die anhaltende Trockenheit in weiten Teilen der Schweiz, insbesondere auch im Kanton Luzern, hat grosse Auswirkungen auf den Mais und insbesondere auf das Grünland. Aufgrund der teils schlecht entwickelten Maisbeständen werden Flächen bereits vorzeitig siliert, weitere werden im Verlauf des Augusts folgen. Dadurch hat sich die Futterversorgung auf vielen Landwirtschaftsbetrieben weiter verschärft.
Keine Fruchtfolgeeinschränkung im Zusammenhang mit Maiswurzelbohrer
Die kantonalen Pflanzenschutzdienste der Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Luzern und Solothurn haben die Situation gemeinsam und in Absprache mit weiteren Kantonen beurteilt. Aufgrund der ausserordentlichen Witterungssituation und der frühzeitigen Entfernung zahlreicher Maisbestände wird unabhängig von den Fangzahlen des Maiswurzelbohrers im Jahr 2026, eine Fruchtfolgeeinschränkung im Zusammenhang mit dem Maiswurzelbohrer ausgesetzt.
Das gilt konkret
Auf einer Maisparzelle darf im Jahr 2027 erneut Mais angebaut werden, wenn:
auf der Parzelle im Jahr 2026 Mais angebaut wurde und die Vorgaben der gewählten Fruchtfolgenvariante «Anbaupause» oder «Flächenanteile Kulturen» eingehalten werden.
Damit kann insbesondere im Jahr 2027 auch auf Parzellen Mais angebaut werden, auf denen bereits im Jahr 2026 Mais angebaut wurde.
Die Regelung trägt der ausserordentlichen Situation dieses Jahres Rechnung. Gleichzeitig wird durch die frühzeitige Entfernung der Maisbestände die Entwicklung und Vermehrung des Maiswurzelbohrers auf den betroffenen Flächen eingeschränkt.
Die kantonalen Pflanzenschutzdienste werden die Situation und insbesondere die Entwicklung des Maiswurzelbohrers weiterhin überwachen.






