Die in allen Fraktionen unbestrittene Gesetzesänderung soll Wohnraum für Personen in bescheidenen und mittleren finanziellen Verhältnissen fördern.
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Blick in den Baselbieter Landrat. (Archivbild) - Basel-Landschaft
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Der Baselbieter Landrat hat am Donnerstag, 30. März 2023, in der zweiten Lesung einstimmig mit 76 Stimmen der Totalrevision des Gesetzes über die Wohnbau- und Eigentumsförderung zugestimmt.

Es beinhaltet ein Massnahmenpaket aus den drei Förderbereichen selbstgenutztes Wohneigentum, gemeinnütziger Wohnungsbau und altersgerechtes Wohnen.

Das geplante Gesetz geht unter anderem auf die Initiative «Wohnen für alle» der SP zurück.

Das Initiativkomitee habe signalisiert, das Volksbegehren unter der Bedingung zurückzuziehen, dass die Vorlage im Landrat durchkommt.

Bausparprämie von 20 Prozent möglich

Das Gesetz sieht vor, dass Menschen, die ein Eigenheim errichten wollen, eine Bausparprämie von 20 Prozent des angesparten Betrags erhalten, sofern das Jahreseinkommen und das Vermögen unter 150'000 Franken liegen.

Wer während fünf und zehn Jahren mindestens 50'000 Franken anspart, erhält die Prämie.

Sie liegt zwischen 10'000 und 25'000 Franken. Zudem kann eine Energieprämie von mindestens 500 Franken bezogen werden, sofern für die Liegenschaft eine entsprechende Massnahme von mindestens 2500 Franken ergriffen wird.

In einem zweiten Förderbereich soll ein Beratungsdienst Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbau beim Kauf, Projektierung oder der Sanierung von Mietwohnraum unterstützen.

«Fonds zur Förderung des Wohnungsbaus» sorgt für Finanzierung

Zudem sollen mit Darlehen von bis zu 2,5 Millionen Franken Projekte zum gemeinnützigen Wohnungsbau gefördert oder Finanzierungslücken überbrückt werden.

Mit einer Prämie soll in einem dritten Bereich altersgerechte Umbauten gefördert werden.

Die Finanzierung der erwarteten Kosten von rund 3,8 Millionen Franken pro Jahr erfolgt über den «Fonds zur Förderung des Wohnungsbaus».

Deren Kapital lag per 1. Dezember 2022 bei knapp 40 Millionen Franken. Die neue Gesetzgebung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und unterliegt noch dem fakultativen Referendum.

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