Seengen: Äste müssen bis Ende September zurückgeschnitten sein
Grundeigentümer in Seengen AG müssen überhängende Äste bis 30. September 2026 zurückschneiden – sonst handelt der Gemeinderat auf ihre Kosten.

Unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen werden die Besitzer von Grundstücken an öffentlichen Strassen und Gehwegen aufgefordert, überhängende Äste von Bäumen und Sträuchern so zurückzuschneiden, dass sie den Verkehr nicht beeinträchtigen. Die lichte Höhe muss über Strassengebiet mindestens 4.5 m und über Gehwegen mindestens 2.5 m betragen. Hecken und Sträucher sind gegenüber Kantonsstrassen auf 2.0 m, gegenüber Gemeindestrassen auf 60 cm Abstand, gemessen vom Strassenmarch, zurückzuschneiden.
An Strassenkurven und Kreuzungen sind sichtbehindernde Bäume und Sträucher zu beseitigen, damit die Sichtzonen eingehalten sind. Strassenbeleuchtungen, Strassentafeln und Verkehrssignale müssen freigelegt werden.
Das Zurück- und Aufschneiden hat bis spätestens 30. September 2026 zu erfolgen. Bei unbenütztem Fristablauf kann der Gemeinderat das Zurückschneiden auf Kosten des Grundeigentümers veranlassen.










