Die Sanierung der Stützmauer an der Grenchenbergstrasse in Grenchen ist vorerst an zwei Stellen blockiert. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde gutgeheissen.
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Ein Gericht. (Symbolbild) - keystone

Die Sanierung der Stützmauer an der Grenchenbergstrasse in Grenchen SO ist vorübergehend an zwei Stellen blockiert. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde der Stiftung Helvetia Nostra gutgeheissen.

Es erteilte der Einsprache der Stiftung beim Verwaltungsgericht eine aufschiebende Wirkung. In der Sache selbst steht der Entscheid des Verwaltungsgerichts noch aus.

Die Beschwerdeführerin habe im kantonalen Verfahren beachtenswerte Argumente vorgetragen, die eine mögliche Gefährdung der Tunnelquellen im Zusammenhang mit der Stützmauersanierung «zumindest als glaubhaft erscheinen lassen», heisst es im am Freitag publizierten Entscheid des Bundesgerichts.

Der Beschwerde wurde keine aufschiebende Wirkung erteilt

Das Verwaltungsgericht hatte der Beschwerde der Helvetia Nostra gegen die Baubewilligung für die Sanierung der unvermörtelten Bruchsteinstützmauern mit Längen zwischen 30 und 170 Metern und Höhen von bis zu 5 Metern in einer Verfügung keine aufschiebende Wirkung erteilt.

Die Beschwerde sei aussichtslos, weil die Grundwasserschutzzonen bereits rechtskräftig ausgeschieden seien, hielt das Verwaltungsgericht fest.

Die vom verstorbenen Franz Weber gegründete Helvetia Nostra sieht sich nach eigenen Angaben als «Hüterin der Schweizer Natur, Landschaft und Heimat».

Die gesamtschweizerisch tätige Organisation ist zur Verbandsbeschwerde berechtigt. Helveti Nostra will mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht erreichen, dass das Sanierungsprojekt neu beurteilt wird.

Die Lausanner Richter lassen die Verfügung des Präsidenten des kantonalen Verwaltungsgericht nicht gelten.

Die Begründung der angefochtenen Verfügung sei «äusserst knapp ausgefallen», heisst es im Entscheid: «Angaben zu den massgeblichen tatsächlichen Gründen fehlen nahezu vollständig».

Wie das Verwaltungsgericht zum Schluss gelange, die Beschwerde sei offensichtlich aussichtslos, werde nicht näher ausgeführt.

Sanierung der Stützmauerabschnitte fünf und sechs

Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde soll verhindern, dass nicht einfach Tatsachen geschaffen werden – bevor der rechtskräftige Entscheid eines Gerichts in der eigentlichen Streitsache vorliegt. Es geht darum, dass der bestehende tatsächliche oder rechtliche Zustand einstweilen unverändert erhalten bleibt.

Im Kern des Rechtsstreits geht um die Sanierung der Stützmauerabschnitte fünf und sechs an der Grenchenbergstrasse. Die Abschnitte liegen in einer Wasserschutzzone.

Teile der Stützmauern an der 1923 fertiggestellten und 2,8 Kilometer langen Strasse auf den Grenchenberg waren im Juni 2019 eingestürzt. Im November 2021 reichte die Stadt Grenchen ein Baugesuch zur Sanierung der Stützmauern an sieben Stellen ein.

Geplant ist laut Urteil, die schadhaften Stützmauerabschnitte mit armiertem Spritzbeton zusammenzuhalten und mit Gewindestab-Ankern im Fels zu fixieren. Der Kanton Solothurn lehnte im vergangenen April alle Einsprachen gegen das Projekt ab – und erteilte die Baubewilligung.

Das Baugebiet liegt ausserhalb der Bauzone. Das Gebiet ist bewaldet und mit der Juraschutzzone sowie teilweise mit Grundwasserschutzzonen überlagert, wie es in den Ausführungen des Bundesgerichts heisst.

Die Lausanner Richter gestehen Helvetia Nostra zu, glaubhafte Argumente zu haben. So bestehe beim Bettlerank im Bereich des Stützmauerabschnitts sieben eine direkte Fliessverbindung von der Oberfläche bis zu den Tunnelquellen.

Die Fliessgeschwindigkeit betrage mehr als 50 Meter pro Stunde. Damit fliesse das Wasser innert weniger als zehn Stunden von der Erdoberfläche bis hinunter zu den Quellfassungen.

Verschmutzungsgefahr müsse mit Massnahmen reduziert werden

Die Verschmutzungsgefahr könne daher nicht mit dem Argument widerlegt werden, die Tunnelquellen würden erst 450 Meter unterhalb der Oberfläche des Grenchenbergs gefasst.

Der Verschmutzungsgefahr müsse mit zusätzlichen Massnahmen, etwa einer vollständigen Entwässerung begegnet werden, um sämtliches Strassenabwasser und allfällige Schadstoffe aufzufangen.

Die Vorbringen der Beschwerdeführerin decken sich laut Bundesgericht zudem mit den Erkenntnissen früherer gerichtlicher Verfahren.

So habe das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zum Planverfahren des Windparks Grenchenberg festgestellt, beim Bettlerank sei eine «sehr schnelle hydraulische Verbindung» zum westlichen Teil der Tunnelquellen nachgewiesen. (Urteil 1C_406/2023 vom 9.11.2023)

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