Küsnacht (ZH)

Küsnacht ruft Strassenanstösser zum Pflanzenrückschnitt auf

Wie die Gemeinde Küsnacht informiert, werden Grundeigentümer an öffentlichen Strassen und Wegen gebeten, bis zum 31. Oktober 2023 die Bepflanzung zu kürzen.

Küsnacht
Ortseinfahrt Küsnacht - Nau.ch / Simone Imhof

Entlang von öffentlichen Strassen, Fusswegen und Plätzen werden die Passanten und der Fahrzeugverkehr vielfach durch überhängende Äste von Bäumen und Sträuchern aus den Vorgärten behindert.

Oft wird dadurch auch die Verkehrsübersicht bei Einmündungen, Ausfahrten und Kreuzungen massiv eingeschränkt.

Gerade im Winter beeinträchtigen ungenügend zurückgeschnittene Bäume und Sträucher mit der zusätzlichen Schneelast die Schneeräumungsarbeiten des Strassenunterhalts.

Rückschnitt sollte bis 31. Oktober 2023 erfolgen

Die Eigentümer von Grundstücken werden deshalb aufgefordert, die Bepflanzung auf ihrem Grundstück, falls erforderlich, bis zum 31. Oktober 2023 auf die gesetzlichen Masse wie folgt zurückzuschneiden.

Seitlich hat der Rückschnitt bis auf die Grundstücksgrenze zu erfolgen.

Über Strassen muss der Fahrraum bis auf eine Höhe von mindestens 4,5 Meter freigehalten werden.

Lichtraumprofile sind freizuhalten

Bei Fuss- und Radwegen muss die lichte Höhe mindestens 2,65 Meter betragen. Diese Lichtraumprofile sind dauernd freizuhalten.

Sträucher und Bäume im Bereich von Strassenlampen, Hinweis- und Signalisationstafeln sind auch so weit zurückzuschneiden, dass die Lampen ihre Beleuchtungsfunktion erfüllen und die Schilder mühelos gelesen werden können.

Besonders die öffentliche Beleuchtung ist ein wesentlicher Bestandteil der Verkehrssicherheit.

Deren einwandfreie Funktion soll in der Dunkelheit vor möglichen Gefahren schützen.

Eigentümer können haftbar gemacht werden

Bei Strasseneinmündungen, Strassenkreuzungen und Ausfahrten auf die Strassen müssen Sichtzonen eingehalten werden.

In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 80 Zentimeter und einer solchen von drei Meter gewährleistet sein.

Die Gemeinde Küsnacht macht darauf aufmerksam, dass Eigentümer von verkehrsbehindernden Bäumen und Sträuchern für Unfälle und Schäden haftbar gemacht werden können.

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