Gewässerraum Meilen wird öffentlich aufgelegt
Die Gemeinde Meilen legt den Gewässerraum vom 22. August bis 22. September 2025 öffentlich auf. Einwendungen und Rekurse sind möglich.

Wie die Gemeinde Meilen bekannt gibt, gelten in der Schweiz seit 2011 neue gesetzliche Vorschriften zum Gewässerschutz. Sie sollen dazu beitragen, dass die Schweizer Gewässer wieder naturnäher werden.
Unter anderem müssen die Kantone entlang aller Flüsse, Bäche und Seen einen sogenannten Gewässerraum festlegen. Er verhindert, dass die Gewässer stärker zugebaut werden und schützt ihre Uferbereiche.
Der Entwurf für die Festlegung des Gewässerraums an den kommunalen Gewässern im Siedlungsgebiet der Gemeinde Meilen wurde vom 23. September 2024 bis zum 25. November 2024 in der Gemeinde Meilen öffentlich aufgelegt; vom 7. März 2025 bis 5. Mai 2025 in den Nachbargemeinden Herrliberg und Uetikon am See. Während dieser Fristen konnte jedermann Einwendungen zum Entwurf erheben.
Die Baudirektion hat die Einwendungen geprüft. Der Entscheid über den Umgang mit den Einwendungen ist in der Stellungnahme zu den Einwendungen (Einwendungsbericht) dokumentiert.
Öffentliche Auflage des Gewässerraums Meilen
Die Baudirektion Kanton Zürich hat mit Verfügung vom 13. Juni 2025 den Gewässerraum im Sinne von Art. 41a GSchV und gestützt auf § 15 h HWSchV im Siedlungsgebiet der Gemeinde Meilen festgelegt.
Gestützt auf § 15 i HWSchV macht die Gemeinde Meilen die Festlegung öffentlich bekannt. Die Verfügung vom 13. Juni 2025 wird – zusammen mit der Stellungnahme zu den Einwendungen – vom 22. August bis zum 22. September 2025 während 30 Tagen bei der Gemeinde Meilen öffentlich aufgelegt.
Die physischen Unterlagen können zu den regulären Schalteröffnungszeiten der Gemeinde eingesehen werden und die Gewässerräume sind im kantonalen GIS-Browser publiziert.
Rekurs gegen Verfügung möglich
Gegen die erwähnte Verfügung kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Baurekursgericht, Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.