Ab Mitte Oktober 2021 werden in Köniz alle kontrollpflichtigen Öl- und Gasfeuerungen kontrolliert.
köniz
Ein Verkehrskreisel in Köniz BE. - keystone
Ad

Gemäss der eidg. Luftreinhalte-Verordnung (LRV) vom 16. Dezember 1985 müssen Ölfeuerungen mindestens alle zwei Jahre (Ausnahme Heizungen mit Bonus) und Gasfeuerungen alle vier Jahre lufthygienisch und energetisch kontrolliert werden. In dieser Heizperiode werden ab Mitte Oktober 2021 alle kontrollpflichtigen Öl- und Gasfeuerungen in Gasel, Nieder- und Oberscherli, Mittelhäusern, Thörishaus, Nieder- und Oberwangen, und Teile von Wabern und Spiegel von der Gemeinde kontrolliert.

Die Feuerungskontrolleure werden sich dafür ca. 7 bis 10 Tage im Voraus anmelden. Die Kontrolleure tragen einen amtlichen Ausweis auf sich und sie sind dankbar, wenn der Zugang zur Heizung frei- resp. offengehalten werden kann. Die Kontrolle findet normalerweise etwa zum selben Zeitpunkt wie vor 2 resp. 4 Jahren statt. Den Termin der letzten Kontrolle kann dem blauen Heizungs-Kontrollheft entnommen werden.

Die Einregulierung muss schriftlich bestätigt werden

Seit Jahren schon verzichtet Köniz grundsätzlich auf kostenpflichtige Nachkontrollen. Dabei muss jedoch innert 30 Tagen nach der Beanstandung der Heizungsanlage die Einregulierung durch einen Heizungsfachmann schriftlich bestätigt werden. Zu diesem Zweck belässt die Gemeinde eine Rückmeldekarte bei der beanstandeten Feuerungsanlage, auf welcher der Servicemonteur seine Messwerte nach der Einregulierung eintragen kann.

Die vom Monteur gemessenen Werte dienen dann zur weiteren Beurteilung der Anlage. Es spielt somit also keine Rolle, ob der Service vor oder nach der Kontrolle durchgeführt wird. Für die periodische Kontrolle ist das Servicegewerbe im ganzen Kanton Bern nicht zugelassen.

Ein Inbetriebnahmerapport muss eingereicht werden

Inbetriebnahmerapporte von neuen Anlagen sind bis spätestens 1 Monat vor der ordentlichen Kontrolle zuzustellen. Wenn die Bescheinigung nicht älter als 1 Jahr ist, verzichtet die Gemeinde auf die ordentliche Kontrolle. Auf dem Inbetriebnahmerapport müssen die Anlagedaten (Jahrgang, Typ) und die Messresultate (Doppelbestimmung) ersichtlich sein. Ein Brennerwechsel gilt nicht als Neuanlage.

Falls es der/die Hausbesitzer/in resp. der/die Hauswart/in nicht zu Hause ist, der Zugang zur Heizung nicht offen gelassen werden kann oder keine Vertretung (z.B. Nachbar/in) anwesend sein kann, ist die Gemeinde für eine rasche Benachrichtigung dankbar. Erfolgt die Terminabsage zu kurzfristig (< 24 Std. vor Kontrolltermin), so müssen die Personalkosten der Kontrolle verrechnet werden.

Ad
Ad

Mehr zum Thema:

OberscherliSpiegelWabern