Bütschwil-Ganterschwil

Bütschwil-Ganterschwil bittet um richtige Abfallentsorgung

Nau.ch Lokal
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Toggenburg,

Wie die Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil meldet, landet nicht alles Grüngut da, wo es landen soll. Illegal deponierte Abfälle werden mit Busse bestraft.

Die Ortseinfahrt Ausserfeld und die Strasse nach Bütschwil.
Die Ortseinfahrt Ausserfeld und die Strasse nach Bütschwil. - Nau.ch / Simone Imhof

Pflanzen werden zurückgeschnitten, der Rasen gemäht, der alte Laubhaufen entsorgt. Nicht alles Grüngut landet aber da, wo es soll.

Manch ein Hobbygärtner entsorgt seine Gartenabfälle im Wald, statt sie sachgerecht zu entsorgen.

Abfälle haben in der Natur nichts zu suchen – das gilt für Siedlungsabfälle genauso wie für Grüngut und Aushubmaterial. Das Ablagern von Abfällen ist generell verboten.

Das Ablagern von Schnittgut beispielsweise im Wald führt dem Waldboden fremde Nährstoffe zu, was aus ökologischer Sicht nicht erwünscht ist.

Das Ablagern von Abfällen an wilden Deponien ist verboten

Werden Abfälle in der Natur entsorgt, können die gefährlichen Stoffe in den Boden gelangen und schliesslich das Grundwasser verunreinigen (Artikel sechs Absatz zwei in Verbindung mit Artikel 70 Absatz eins Buchstabe a Gewässerschutzgesetz).

Zudem werden Abfälle zahlreichen Tieren zum Verhängnis, wenn sie sich darin verfangen oder Abfälle mit Nahrung verwechseln und sie fressen.

Nebst den üblichen Siedlungsabfällen gelten insbesondere als Abfall behandeltes, bemaltes oder verleimtes Holz, Kunststoffabfälle (Folien, Gartenmöbel et cetera), Pneus, Grüngut (natürliche Wald, Feld- und Gartenabfälle wie Schnittgut von Rasen, Wiesen, Hecken, Reben und Stauden) und Aushubmaterial, beispielsweise von Baustellen.

Das Ablagern von Abfällen an Orten, wo schon Abfall liegt («wilde» Deponie) ist verboten. Abfälle dürfen nur auf Deponien abgelagert werden.

Die Gemeinde verweist auf den Abfallkalender

Wer Abfälle ausserhalb von bewilligten Deponien ablagert, wird mit Busse bestraft (Artikel 30e Absatz eins in Verbindung mit Artikel 61 Absatz eins Buchstabe g Umweltschutzgesetz).

Die Gemeinde bittet alle Bürger, ihre Abfälle vorschriftsgemäss zu entsorgen, das heisst, der ordentlichen Abfuhr (Kehricht- oder Bioabfuhr) mitzugeben oder direkt in eine bewilligte Deponie beziehungsweise Entsorgungsanlage zu bringen.

Diesbezüglich verweist die Gemeinde auf den Abfallkalender, der alljährlich in jede Haushaltung verschickt wird oder bei der Gemeindeverwaltung bezogen werden kann.

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