Medienmitteilung des Stadtrates
EINWENDUNGEN ZUM PRIVATEN GESTALTUNGSPLAN BAHNHOFPLATZ, EFFRETIKON

Beim Areal des privaten Gestaltungsplans Bahnhofplatz, Effretikon, handelt es sich um das Baufeld B des Masterplangebietes Bahnhof West, welches im Besitz der Bereuter Totalunternehmung AG, Volketswil, ist. Das Baufeld liegt direkt gegenüber dem Bahnhof zwischen Bahnhof-, Bruggwiesen- und Gartenstrasse, erstreckt sich über sechs Grundstücke und misst insgesamt 4'085 m2 .Der Masterplan schreibt vor, dass an dieser Stelle ein Bahnhofplatz ausgebildet werden muss, ein Mindestanteil von 35 % Gewerbe/Dienstleistung einzuhalten ist und im Erdgeschoss zum Bahnhofplatz nur publikumsorientierte Nutzungen zulässig sind. Die maximal zulässige Baumassenziffer darf im Vergleich zur Grundordnung von 4.2 auf 7.0 m3 /m2 erhöht werden. Unter Einhaltung dieser Bedingungen beabsichtigt die Grundeigentümerin eine Neuüberbauung zu realisieren, die ca. 40 Wohnungen und 2‘300 m2 gewerblich genutzte Fläche umfasst. An der Bahnhofstrasse entsteht ein ca. 600 m2 grosser Bahnhofplatz. Daran anschliessend steht ein Gebäude, dessen Erdgeschoss Nutzungen wie Restaurant, Metzgerei und Bäckerei beinhalten soll. Darüber sind zwei Geschosse mit gewerblicher Nutzung und vier Geschosse mit Wohnungen geplant. Zur Gartenstrasse kommt ein mehrgeschossiges Wohngebäude mit vielfältiger Fassadenabwicklung zu stehen. Zwischen diesen beiden Volumen entsteht auf dem Sockel mit den öffentlichen Nutzungen ein attraktiver Dachgarten für die Bewohner. Die Tiefgarage im 1. Untergeschoss fasst 88 Abstellplätze. Optional werden in einem 2. Untergeschoss 38 zusätzliche Abstellplätze ausgewiesen. Der Entwurf des Gestaltungsplans lag vom 10. Januar bis 12. März 2019 öffentlich auf. Innerhalb dieser Frist war jedermann berechtigt, sich zum Planinhalt zu äussern. Der Stadtrat hat in Aussicht gestellt, dass er seine Stellungnahme nach Ablauf der öffentlichen Auflage abgeben wird. Insgesamt sind sieben schriftliche Stellungnahmen bei der Stadt eingegangen, wovon vier Nachbargemeinden sowie die Regionalplanung Winterthur und Umgebung (RWU) sich ebenfalls haben vernehmen lassen. Der Stadtrat erachtet den Entwurf des privaten Gestaltungsplanes als gelungen und hat nur wenige Einwendungen vorzubringen. Ihm ist es insbesondere wichtig, dass das übergeordnete Freiraumkonzept umgesetzt sowie ein Energiekonzept eingereicht wird. Die Einwendungen, der Vorprüfungsbericht des Kantons sowie die stadträtliche Stellungnahme werden der Grundeigentümerin zur Weiterbearbeitung übergeben. Die Kompetenz zur Festsetzung des privaten Gestaltungsplanes liegt beim Grossen Gemeinderat.
EINTRITTSSCHWELLE FÜR DIE PERSONALVORSORGE WIRD GESENKT
Die Aufnahme in die Altersvorsorge der zweiten Säule bedingt unter anderem ein jährliches Mindesteinkommen von 21‘330 Franken. Dieses Mindesteinkommen stellt die Eintrittsschwelle in das Obligatorium der beruflichen Vorsorge dar und entspricht ¾ der maximalen AHV-Altersrente. Diverse Mitarbeitende der Stadt erreichen diese Aufnahmegrenze aufgrund ihres geringen Beschäftigungsgrades nicht, was zu einer Lücke in der Vorsorge der zweiten Säule führen kann. Betroffen sind Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad unter 30 - 40 %, beispielsweise Reinigungsangestellte oder Mittagstisch- und Nachmittagsbetreuerinnen. Die Stadt Illnau-Effretikon versichert ihr Personal bei der Personalvorsorge des Kantons Zürich BVK. Die BVK bietet neu die Option an, die Eintrittsschwelle auf ein Mindesteinkommen von 14‘220 Franken zu senken. Dadurch können Mitarbeitende, die Teilzeit arbeiten und einen Jahreslohn unter der normalen Eintrittsschwelle von 21‘330 Franken aufweisen, in die Personalvorsorge aufgenommen werden. Ihre Altersvorsorge wird gestärkt und der Versicherungsschutz bei Invalidität oder Tod verbessert. Die Finanzierung der Leistungen erfolgt durch Beiträge der Arbeitnehmenden und der Arbeitgeberin. Die jährlichen Kosten belaufen sich für die Stadt auf rund 50‘000 Franken. Der Stadtrat hat entschieden, die Eintrittsschwelle für die städtischen Mitarbeitenden in die Personalvorsorge per 1. Januar 2020 auf ein Mindesteinkommen von 14‘220 Franken zu reduzieren.