Wie die Gemeinde Flims berichtet, verfügt der Gemeindevorstand, ab 19. April 2024 den Weidgang freizugeben. Alle Zäune müssen instand gestellt werden.
Aussicht über Flims.
Aussicht über Flims. - Nau.ch / Stephanie van de Wiel
Ad

Der Gemeindevorstand verfügt, gestützt auf Artikel 26 des Alp-, Flur- und Weidegesetzes, ab 19. April 2024 den Weidgang freizugeben.

Die Bestimmungen des Alp-, Flur- und Weidegesetzes der Gemeinde Flims sowie der übergeordneten Gesetzgebung sind zu beachten.

Unter anderem müssen alle Zäune und Durchgänge, soweit nicht bereits erstellt, umgehend instand gestellt werden, das heisst, jeder Eigentümer ist verpflichtet, Zäune und Mauern, die seine Grundstücke von Strassen und Allmenden abschliessen, zu unterhalten und alljährlich bis zum Beginn des Weidganges der Tiere auf die Allmenden in guten Zustand zu versetzen.

Nicht erstellte Zäune werden nach Ablauf der Zäunungsfrist auf Kosten des Grundeigentümers errichtet. Erstellen von Stacheldrahtzäunen ist verboten.

Ad
Ad

Mehr zum Thema:

Flims