Wie die Gemeinde Horgen berichtet, gilt während der Brut- und Setzzeit eine Leinenpflicht vom 1. April bis 31. Juli im Wald und in Waldesnähe.
Gemeindeverwaltung Horgen mit Aussicht über den Zürichsee.
Gemeindeverwaltung Horgen mit Aussicht über den Zürichsee. - Nau.ch / Miriam Danielsson
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Zwischen dem 1. April und dem 31. Juli gilt eine Leinenpflicht für Hunde im Wald und am Waldrand. Als Waldrand wird dabei ein Gebiet bis 50 Meter Entfernung zum Wald definiert.

Während der Brut- und Setzzeit im Frühling und Sommer sind Wildtiere besonders anfällig für Störungen und Gefahren.

Freilaufende Hunde am Waldrand und im Wald sind eine zusätzliche Störungsquelle und eine Gefahr für am Boden brütende Vögel und Wildtiere, deren Jungtiere schutzlos am Boden verharren.

Um Wildtiere möglichst gut zu schützen, wurde diese Änderung im Jagdgesetz vorgenommen und das Hundegesetz entsprechend angepasst.

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