In Hitzkirch gilt Leinenpflicht für Hunde im Wald
Wie die Gemeinde Hitzkirch berichtet, dürfen Hunde in Wäldern, an Waldrändern, an Seeufern sowie zur Nachtzeit nicht unbeaufsichtigt gelassen werden.

Der Gemeinderat Hitzkirch macht die Bevölkerung auf Anpassungen der kantonalen Verordnung aufmerksam.
Freilaufende Hunde können auf landwirtschaftlichen Kulturflächen Schäden anrichten.
Deshalb wird das Betretverbot im Rahmen der Teilrevision auf angebaute landwirtschaftliche Kulturen ausgeweitet.
Das Mitführen und Laufenlassen von Hunden auf diesen Flächen wird ohne Einverständnis der berechtigten Personen verboten. Auch andere Kantone kennen ein solches Betretverbot.
Es gilt Leinenpflicht für Hunde im Wald und Waldrand
Zudem dürfen gemäss der kantonalen Verordnung Hunde in Wäldern, an Waldrändern, an Seeufern entlang von Ufergehölzen und Hecken sowie zur Nachtzeit nicht unbeaufsichtigt gelassen werden.
Da Herdenschutzhunde in ihrem Einsatz praxisgemäss nicht beaufsichtigt sind, gilt diesbezüglich für geeignete und in der Schweiz geprüfte Herdenschutzhunde eine Ausnahme.
Ebenfalls eine Ausnahme gilt für Diensthunde des Polizei- und Rettungswesens.
Hundekot darf nicht liegen gelassen werden
Im Rahmen der Teilrevision der Verordnung wurden verschiedene weitere Präzisierungen betreffend den Leinenzwang für Hunde mit ansteckenden Krankheiten, den Zuständigkeitsbereich des Veterinärdiensts und die Meldepflicht von Kauf, Verkauf, Abgabe oder Tod von Hunden an die Hundedatenbank vorgenommen.
Die Hundehalter werden zudem gebeten, Hundekot aufzusammeln und nicht liegen zu lassen.