Wie die Gemeinde Hitzkirch informiert, hat der Gemeinderat einige Güterstrassen auf dem Gemeindegebiet überprüft und teilweise neu klassiert.
Dorfzentrum Hitzkirch.
Dorfzentrum Hitzkirch. - Nau.ch / Stephanie van de Wiel
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Güterstrassen sind landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen und werden in drei Klassen eingeteilt.

Die Güterstrassen erster Klasse dienen nebst Hoferschliessungen zusätzlich als Verbindungsstrassen grösserer Gemeindeteile.

Bei den Güterstrassen zweiter Klasse handelt es sich hauptsächlich um die Erschliessungen von Liegenschaften mit lastwagenfahrbaren Strassen.

Die Zufahrten für die Bewirtschaftung von Parzellen verschiedener Grundeigentümer werden in die Güterstrassen dritter Klasse eingereiht.

Neu-, Um- und Abklassierungen von Güterstrassen

Diese sind in der Regel nicht lastwagenfahrbare Strassen oder Bewirtschaftungswege von offenem Land oder Wäldern.

Alle Neu-, Um- und Abklassierungen von Güterstrassen müssen mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) abgesprochen werden.

Bei Güterstrassen bedarf der Einreihungsbeschluss der Genehmigung des Regierungsrates.

Mit der Einreihung der Güterstrassen in die vorgängig beschriebenen drei Klassen werden die Beiträge der öffentlichen Hand (Bund, Kanton, Gemeinde) festgelegt.

Beiträge zur Erneuerungen von Güterstrassen

Diese Beiträge sind im kommunalen Strassenreglement geregelt.

Im Strassenreglement der Gemeinde Hitzkirch ist festgehalten, dass die interessierten Grundeigentümer beim Bau, baulichem Unterhalt und Erneuerungen von Güterstrassen der ersten Klasse 15 Prozent, der zweiten Klasse 20 Prozent und der dritten Klasse 50 Prozent mitzufinanzieren haben.

Die Verteilung dieser Restkosten wird nach der kantonalen Perimeterverordnung je nach Benützung mit einem Kostenteiler berechnet.

Die neu-, um- oder abklassierten Güterstrassen können auf der Webseite der Gemeinde eingesehen werden.

Verwaltungsbeschwerde konnte bis am 22. Januar 2023 erhoben werden

Der Entscheid des Gemeinderates vom 22. Dezember 2022 wurde im Anschlagkasten des Gemeindehauses und im Kantonsblatt publiziert.

Gegen diesen Entscheid konnte bis am 22. Januar 2023 beim Regierungsrat des Kantons Luzern Verwaltungsbeschwerde erhoben werden.

Der Regierungsrat entscheidet mit der Genehmigung über allfällige Verwaltungsbeschwerden.

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