Huttwil fordert Strassenanstösser zum Baumrückschnitt auf
Wie die Gemeinde Huttwil mitteilt, werden Strassenanstösser aufgefordert, die Äste und andere Bepflanzungen bis zum 31. Oktober 2023 zurückzuschneiden.

Die Strassenanstösser sind verpflichtet, bezüglich Bepflanzungen und Einfriedungen einige Vorschriften einzuhalten.
Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden die Verkehrsteilnehmenden, aber auch Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten.
Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und nicht hochstämmige Bäume müssen seitlich mindestens 50 Zentimeter Abstand vom Fahrbahnrand haben.
Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4,50 Meter Höhe hineinragen, über Fuss- ,Geh- und Radwegen muss mindestens eine Höhe von 2,50 Meter freigehalten werden.
Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden
Bei Radwegen ist ausserdem ein seitlicher Abstand von 50 Zentimeter freizuhalten. Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden.
Einfriedungen und Zäune bis zu einer Höhe von 1,2 Meter müssen einen Strassenabstand von 50 Zentimeter ab Fahrbahnrand einhalten.
Sind sie höher, so müssen sie um ihre Mehrhöhe zurückversetzt werden.
An unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn um höchstens 60 Zentimeter überragen.
Beschädigte Äste sollen rechtzeitig beseitigt werden
Für nicht hochstämmige Bäume, Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und dergleichen gelten dieselben Vorschriften.
Die Strassenanstösser werden aufgefordert, die Äste und andere Bepflanzungen bis zum 31. Oktober 2023 und im Verlaufe des Jahres nötigenfalls erneut auf das vorgeschriebene Lichtmass zurückzuschneiden.
An unübersichtlichen Strassenstellen sind Bäume, Grünhecken, Sträucher, gärtnerische und landwirtschaftliche Kulturen (zum Beispiel Mais, Getreidearten) in einem genügend grossen Abstand gegenüber der Fahrbahn anzupflanzen, damit sie nicht zurückgeschnitten beziehungsweise vorzeitig gemäht werden müssen.
Die Grundeigentümer entlang von Gemeindestrassen und von öffentlichen Strassen privater Eigentümer haben Bäume und grössere Äste, welche dem Wind und den Witterungseinflüssen nicht genügend Widerstand leisten und auf die Verkehrsfläche zu stürzen drohen, rechtzeitig zu beseitigen.
Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes
Sie haben die Verkehrsflächen von hinuntergefallenem Riesig und Blattwerk zu reinigen.
Nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune müssen einen Abstand von zwei Meter vom Fahrbahnrand beziehungsweise 50 Zentimeter von der Gehweghinterkante einhalten.
Das zuständige Strasseninspektorat Emmental oder die Bauabteilung Huttwil geben gerne nähere Auskünfte.
Bei Missachtung der genannten Bestimmungen werden die Organe der Strassenbaupolizei von Gemeinde und Kanton das Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes einleiten, das heisst, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten der Grundeigentümer ausführen lassen.