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    Bundesrat verschärft die Massnahmen zum Coronavirus

    Gemeinde Seeberg
    Gemeinde Seeberg

    Oberaargau,

    Der Bundesrat verlängert die im Dezember beschlossenen Massnahmen um fünf Wochen und verschärft diese zusätzlich.

    Coronavirus
    Das Coronavirus. - Keystone

    Der Bundesrat verlängert die im Dezember beschlossenen Massnahmen um fünf Wochen und verschärft diese zusätzlich, in dem Läden mit Waren des nichttäglichen Bedarfs geschlossen bleiben und Treffen im privaten Bereich sowie im öffentlichen Raum weiter eingeschränkt werden. Zudem gilt eine Homeoffice-Pflicht.

    Die verschärften Massnahmen gelten ab Montag, 18. Januar 2021. Die Schweiz geht in einen Shutdown.

    Es gibt verschiedene Massnahmen, Regeln und Verbote. Diese haben alle dasselbe Ziel: die Eindämmung des Coronavirus. Wenn nötig passt der Bundesrat die nationalen Massnahmen an. In einigen Kantonen gelten strengere Regeln.

    Restaurants sowie Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen bleiben geschlossen

    Der Bundesrat verlängert die im Dezember beschlossenen Massnahmen um fünf Wochen. Restaurants sowie Kultur-, Sport- und Freizeitanlagen bleiben bis Ende Februar geschlossen.

    Schliessung Läden mit Waren des nicht-täglichen Bedarfs

    Einkaufsläden und Märkte werden geschlossen. Ausgenommen sind Läden und Märkte, die Güter des täglichen Bedarfs anbieten.

    Weiterhin möglich ist auch das Abholen bestellter Waren vor Ort. Die Regelung, dass Läden, Tankstellenshops und Kioske nach 19.00 Uhr sowie sonntags geschlossen bleiben müssen, wird dagegen wieder aufgehoben.

    Private Veranstaltungen und Menschenansammlungen im öffentlichen Raum

    An privaten Veranstaltungen dürfen maximal 5 Personen teilnehmen. Kinder werden auch zu dieser Anzahl gezählt. Menschenansammlungen im öffentlichen Raum werden ebenfalls auf 5 Personen beschränkt.

    Homeoffice-Pflicht

    Die Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice überall dort anzuordnen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. Der Arbeitgeber schuldet den Arbeitnehmenden keine Auslagenentschädigung etwa für Strom- oder Mietkosten, da die Anordnung nur vorübergehend ist.

    Wo Homeoffice nicht oder nur zum Teil möglich ist, werden weitere Massnahmen am Arbeitsplatz erlassen: Neu gilt zum Schutz von Arbeitnehmenden in Innenräumen überall dort eine Maskenpflicht, wo sich mehr als nur eine Person in einem Raum aufhält. Ein grosser Abstand zwischen Arbeitsplätzen im gleichen Raum genügt nicht mehr. (Dispensation von der Maskentragpflicht: Für den Nachweis medizinischer Gründe ist ein Attest einer Ärztin, eines Arztes, einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten erforderlich; ein Attest darf nur dann ausgestellt werden, wenn dies für die betreffende Person angezeigt ist.)

    Schutz besonders gefährdeter Personen

    Besonders gefährdete Personen werden spezifisch geschützt. Dazu wird das Recht auf Homeoffice oder ein gleichwertiger Schutz am Arbeitsplatz oder eine Beurlaubung für besonders gefährdete Personen eingeführt.

    Für gefährdete Personen in Berufen, in denen die Schutzbestimmungen nicht umgesetzt werden können, muss der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmenden unter voller Lohnzahlung von der Arbeitspflicht befreien. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz.

    Empfehlung: Bleiben Sie zu Hause!

    Der Bevölkerung wird empfohlen, zu Hause zu bleiben. Die Menschen sollen ihre Kontakte reduzieren, Maske tragen, Abstand halten und die Hygienevorschriften einhalten.

    Aufgrund der aktuellen Lage ist es wichtig, die Massnahmen von Bund und Kanton einzuhalten. Nur so kann die Ausbreitung des Coronavirus eingedämmt und ein erneuter Anstieg der Infektionszahlen verhindert werden.

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