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    Kanton Glarus: Landrat soll nur noch den Ersten Staatsanwalt wählen

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    Im Kanton Glarus sollen die übrigen Staats- und Jugendanwälte künftig vom Regierungsrat unbefristet angestellt werden. Die Landsgemeinde entscheidet.

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    Landrat soll nur noch den Ersten Staatsanwalt wählen. - www.gl.ch

    Im Kanton Glarus soll der Landrat künftig nur noch die Erste Staatsanwältin oder den Ersten Staatsanwalt wählen. Die übrigen Staats- und Jugendanwälte sollen vom Regierungsrat unbefristet angestellt werden. Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, die Neuordnung des Wahl- und Anstellungsverfahrens für die Staats- und Jugendanwaltschaft der Landsgemeinde zur Zustimmung zu unterbreiten.

    Nach heute geltendem Recht wählt im Kanton Glarus der Landrat sämtliche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte. Diese Zuständigkeit ist in der Kantonsverfassung verankert. Das Wahl- und Anstellungsverfahren der Staats- und Jugendanwaltschaft soll nun neu geregelt werden.

    Nach Auswertung der Eingaben aus der Vernehmlassung legt er dem Landrat eine entsprechende Vorlage vor. Diese sieht Änderungen der Kantonsverfassung und der betroffenen gesetzlichen Bestimmungen vor.

    Auftrag des Landrats als Ausgangspunkt

    Auslöser für die Änderung des Wahl- und Anstellungsverfahrens ist eine Sonderprüfung der landrätlichen Geschäftsprüfungskommission (GPK) in den Jahren 2023 und 2024.

    Die Kommission stellte organisatorische und personelle Herausforderungen fest und empfahl unter anderem eine Anpassung des Wahlverfahrens. Der Landrat nahm diese Empfehlung im August 2024 zur Kenntnis und stimmte den konkreten Aufträgen der GPK an den Regierungsrat zu.

    Nach der vorgeschlagenen Regelung wird die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt weiterhin vom Landrat für eine feste Amtsdauer gewählt. Die übrigen Staats- und Jugendanwälte erhalten eine unbefristete öffentlich-rechtliche Anstellung durch den Regierungsrat. Für sie gelten die allgemeinen Bestimmungen des kantonalen Personalrechts.

    Unverändert bleibt die Zuständigkeit des Regierungsrates für ausserordentliche Staats- und Jugendanwälte. An der fachlichen Unabhängigkeit der Staats- und Jugendanwaltschaft in der Rechtsanwendung ändert die Vorlage nichts.

    Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, den Verfassungs- und Gesetzesänderungen zuzustimmen und sie der Landsgemeinde zur Abstimmung vorzulegen. Die Unterlagen sind in der Geschäftsdatenbank des Landrates publiziert.

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