Krankenkassenprämienverbilligung
Nach den Sommerferien bis am 30. September 2019 erhalten die potenziell anspruchsberechtigen Personen von der SVA Aargau automatisch einen Code per Post

Nach den Sommerferien bis am 30. September 2019 erhalten die potenziell anspruchsberechtigen Personen von der SVA Aargau automatisch einen Code per Post. Sollte der Code nicht eintreffen, kann dieser ab Oktober 2019 bei der SVA Aargau bestellt werden. Die Bestellmaske wird erst dann aufgeschaltet. Sobald der Code per Post eintrifft, kann der Antrag auf Prämienverbilligung innert 6 Wochen online ausgefüllt und direkt an die SVA Aargau übermittelt werden. Ob Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, geht aus den Steuerdaten hervor. Es gilt die Steuerveranlagung, die ausgehend vom Anspruchsjahr drei Jahre zurückliegt. Für die Prämienverbilligung 2020 sind deshalb die definitiven Steuerdaten 2017 relevant.
Meldepflicht
Das Gesetz bestimmt, dass Einkommensverbesserungen von mehr als 20 Prozent oder mehr als 20'000 Franken dem Team Prämienverbilligung innert 60 Tagen nach Eintritt der Veränderung gemeldet werden müssen. Auch ein Vermögenszuwachs von mindestens 20'000 Franken seit dem massgebenden Steuerjahr ist meldepflichtig. Mithilfe des Online-Rechners kann geprüft werden, wo die Einkommensgrenze des Haushalts liegt und ob Anspruch auf eine Prämienverbilligung für das Jahr 2020 besteht. Beispiel: Wurde im Jahr 2020 Prämienverbilligung bezogen und hat sich das Einkommen seit der Steuerveranlagung 2016 um 20 Prozent erhöht, so ist diese Einkommensverbesserung meldepflichtig. Beziehende von Prämienverbilligungen, die ihre Ausbildung abgeschlossen haben und in das Erwerbsleben eintreten, melden diese Einkommensverbesserung innerhalb von 60 Tagen nach Stellenantritt mittels Änderungsantrag bei der SVA Aargau. Zu Unrecht bezogene Prämienverbilligungen müssen zurückerstattet werden. Es finden systematische Nachkontrollen statt.