Thurgau passt Verordnung für Lehrpersonen an Mittelschulen an

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Frauenfeld,

Wie der Kanton Thurgau informiert, wird unter anderem die Einreihung von Lehrpersonen in den Brückenangeboten an Berufsfach- und Mittelschulen neu geregelt.

Das Regierungsgebäude des Kantons Thurgau an der Promenadenstrasse 188 steht mitten in der Stadt Frauenfeld - Frauenfeld
Das Regierungsgebäude des Kantons Thurgau an der Promenadenstrasse 188 steht mitten in der Stadt Frauenfeld - Frauenfeld - Nau.ch / Ueli Hiltpold

Das Brückenangebot dient der Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung im Anschluss an die obligatorische Schule.

Entsprechend wird für Lehrpersonen das Lehrdiplom für die Sekundarstufe I (Sek I) verlangt.

Derzeit besteht aber eine Ungleichbehandlung zwischen den Lehrpersonen des Brückenangebots und denjenigen der Sek I, da letztere mit praktisch gleich alten Schülern, mit demselben Lerninhalt nach dem Lehrplan Volksschule Thurgau und mit derselben Ausbildung unabhängig von der Lehrerfahrung sowie vom Pensum und Status in einem höheren Lohnband eingereiht sind.

Lehrpersonen des Brückenangebots werden heute nur dann gleich wie die Sekundarlehrpersonen eingereiht, wenn sie ein Pensum von mindestens 50 Prozent unterrichten und Berufserfahrung haben.

Voraussetzungen für Bildungssemester wird angepasst

Mit der Änderung der Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen hat der Regierungsrat dies nun korrigiert.

Die Mehrkosten der neuen Einreihung der Lehrpersonen des Brückenangebots betragen jährlich 40'600 Franken.

Ebenfalls angepasst werden die Voraussetzungen für den Bezug des Bildungssemesters, denn diese weichen bei Lehrpersonen von Berufsfach- und Mittelschulen von den Voraussetzungen ab, die für Lehrpersonen der Volksschule gelten.

Lehrperson muss fünf Jahre ohne Unterbruch unterrichtet haben

Neu gilt auch auf der Stufe Sek II, dass als Grundvoraussetzung für das Bildungssemester eine zehnjährige Unterrichtstätigkeit von wenigstens 50-Stellenprozenten im thurgauischen Schuldienst erforderlich ist.

Neu ist damit Unterricht auf allen Stufen und auch als Lehrbeauftragte oder Lehrbeauftragter gemeint.

Hingegen bleibt die zweite Voraussetzung für Hauptlehrpersonen auf der Stufe Sek II bestehen.

Folglich muss die Lehrperson die letzten fünf Jahre ohne Unterbruch und unmittelbar vor dem Bildungssemester mit dem erforderlichen Pensum als Hauptlehrperson an einer kantonalen Schule unterrichtet haben.

Höhere Anforderungen an Klassenlehrpersonen

Die Anrechnung der Funktion als Klassenlehrperson in der Berufsmaturitätsausbildung und in der beruflichen Grundbildung ist heute auf Verordnungsstufe nicht oder unvollständig geregelt.

Gleichzeitig ist festzustellen, dass die Anforderungen an Klassenlehrpersonen gestiegen sind.

So bedürfen immer mehr Schüler spezieller pädagogischer Betreuung, die – anders als in der Volksschule – nicht durch spezialisierte Fachpersonen vorgenommen werden kann.

Auch ist der Anteil von fremdsprachigen Lernenden mit ungenügenden Sprachkenntnissen gestiegen. Entsprechend wurden die Regelungen überarbeitet, um die Funktion als Klassenlehrperson adäquat an das Pensum anzurechnen.

Neuregelung der Besoldung von Instrumentallehrpersonen

Weiter neu geregelt wird die Besoldung von Instrumentallehrpersonen an den Mittelschulen.

Sie werden in einem höheren Lohnband eingereiht, da sie selten im nötigen Pensum unterrichten können, um den Hauptlehrerstatus zu erreichen.

Zudem machten die eingeschränkten Lohnaussichten die Rekrutierung von Instrumentallehrpersonen teilweise schwierig.

Berechnungen zeigen, dass bei gleichbleibendem Bestand und gleichen Pensen der Instrumentallehrpersonen mit jährlichen Mehrkosten von rund 90'000 Franken gerechnet werden muss.

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