Kanton Thurgau: Kein neuer Straftatbestand für Cybermobbing

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Frauenfeld,

Der Kanton Thurgau lehnt einen eigenen Straftatbestand «Cybermobbing» ab. Das geltende Recht decke schwere Fälle bereits ab, schreibt der Regierungsrat.

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Mobbing und insbesondere Cybermobbing können für die Betroffenen schwerwiegende Folgen haben. (Symbobild) - Depositphotos

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau lehnt die Schaffung eines neuen Straftatbestandes «Cybermobbing» ab, die auf eine parlamentarische Initiative zurückgeht. Wie er in seiner Vernehmlassungsantwort an die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates schreibt, sei in der Gesetzgebung keine Lücke vorhanden.

In Umsetzung einer parlamentarischen Initiative legt die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates einen Vorentwurf für die Schaffung des Straftatbestandes «Cybermobbing» vor. Mit dieser Vorlage soll das sogenannte Mobbing – also das wiederholte und über längere Zeit andauernde Demütigen, Bedrohen, Schikanieren oder Belästigen einer Person, um diese herabzusetzen oder auszugrenzen – unter Strafe gestellt werden. Dabei sind sowohl analoge als auch digitale Handlungen erfasst.

Die Vorlage verfolgt das Ziel, das strafrechtliche Instrumentarium gegen Mobbing und Cybermobbing zu verstärken und damit den Schutz betroffener Personen zu verbessern.

Der Regierungsrat anerkennt, dass Mobbing und insbesondere Cybermobbing für die Betroffenen schwerwiegende Folgen haben können. Die Zielsetzung, den Opferschutz zu stärken und das Bewusstsein für die Problematik zu fördern, begrüsst er grundsätzlich. Die Schaffung eines eigenständigen Straftatbestands erachtet der Regierungsrat jedoch als nicht zielführend.

Die geltende Rechtsordnung biete bereits verschiedene straf- und zivilrechtliche Instrumente zur Erfassung schwerwiegender Verhaltensweisen. Zudem dürfte der seit 2026 geltende Straftatbestand der Nachstellung zahlreiche Fälle abdecken. Eine relevante Strafbarkeitslücke sei daher nicht ersichtlich.

Der vorgeschlagene Tatbestand verwende zudem offene Begriffe wie «wiederholt», «über längere Zeit», «herabsetzen» oder «ausgrenzen», die zu Abgrenzungs- und Auslegungsfragen führen können. Insbesondere die Abgrenzung zwischen strafbarem Mobbing und sozial unangemessenem, aber strafrechtlich nicht relevantem Verhalten sowie zwischen Mobbing und zulässiger, wenn auch unangenehmer Kritik dürfte aus Sicht des Regierungsrates schwierig sein. «Sollte dennoch eine neue Strafbestimmung geschaffen werden, ist diese aus Sicht des Regierungsrates eng und klar zu fassen und auf besonders schwere, eindeutig abgrenzbare Konstellationen zu beschränken», schreibt der Regierungsrat.

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