Frauenfeld

Frauenfeld TG: Alte Schiessanlage wird für 350'000 Franken saniert

Stadt Frauenfeld
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Im Kugelfang der 1994 stillgelegten Anlage Mühletobel in Frauenfeld TG steckt zu viel Blei. Der Bund übernimmt 121'040 Franken der Sanierungskosten.

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Frauenfeld TG: Alte Schiessanlage wird für 350'000 Franken saniert (Symbolbild) - Nau.ch / Ueli Hiltpold

Die Parzelle Nr. 61'306 ist im Eigentum der Stadt Frauenfeld und die Parzelle Nr. 61'614 im Eigentum von Tina Schoof, Frauenfeld. Beide Parzellen sind unter dem Standort-Register-Nr. 4566 D 49 als «Schiessanlage Mühletobel und Überschussgebiet Kugelfang, 300 m» im Kataster der belasteten Standorte (KbS) des Kantons Thurgau eingetragen.

Die 300 m-Schiessanlage bestand von 1937 bis zur Stilllegung 1994.

Auf der Schiessanlage fanden obligatorische Schiessübungen statt, jedoch keine militärische Nutzung. Ein Teilrückbau des Zeigergrabens erfolgte Anfang der 2000er Jahre.

Der Kugelfang der 300 m-Schiessanlage Mühletobel ist ein sanierungsbedürftiger, belasteter Standort gemäss Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung; AltlV; SR 814.680). Der Kugelfang befindet sich in einer Landschaftsschutzzone am Waldrand. Der Sanierungsbedarf ergibt sich aus der Überschreitung des Konzentrationswertes für Blei im Boden bei landwirtschaftlicher Nutzung gemäss Anhang 3 AltlV.

Es liegt ein Sanierungsbedarf gemäss Art. 12 AltlV vor. Betroffenes Schutzgut ist der Boden. Die Belastung im Wald auf der Parzelle Nr. 61'614 ist nicht sanierungsbedürftig, da keine akute Gefahr für Wasser, Mensch und Natur droht.

Der Standort wurde im Herbst 2007, Sommer 2019 und Winter 2020 altlastenrechtlich untersucht. Anschliessend wurde durch die CSD Ingenieure AG ein Sanierungsprojekt erarbeitet. Der Standort ist gemäss Verfügung des Amtes für Umwelt Kanton Thurgau bis Ende 2027 zu sanieren.

Für das Sanierungsprojekt liegt inzwischen eine Baubewilligung sowie Offerten für die Unternehmerleistungen vor. Der Stadtrat kann auf dieser Basis die Arbeiten freigeben.

VASA-Beiträge

Mit der 2018 vom eidgenössischen Parlament angenommenen Motion von Nationalrat Werner Salzmann wurde der Bundesrat beauftragt, die Umweltschutzgesetzgebung dahingehend zu ändern, dass anstelle der Pauschalabgeltung von 8'000 Franken pro Scheibe bei 300 m-Schiessanlagen wieder 40 % der effektiven Kosten aus dem VASA-Fonds ausbezahlt werden. Die Revision des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) erfolgte 2025. Auf dieser Basis übernimmt der Bund 40 % der Sanierungskosten.

Gemäss Verfügung des Bundesamts für Umwelt BAFU, Abteilung Abfall und Rohstoffe vom September 2025, wurde ein Bundesbeitrag von 121'040 Franken in Aussicht gestellt. Voraussetzung ist die Einhaltung der Sanierungsfrist bis Ende 2027.

Die restlichen Sanierungskosten werden gemäss Art. 32d USG zwischen den Verhaltensstörern (Schützen) und den Zustandsstörern (Eigentümerin der Anlage, d.h. die Stadt) aufgeteilt. Die Stadt muss sich zudem anteilsmässig orientiert an den Schusszahlen der Schützen, welche das «Obligatorische» absolvierten, an den Sanierungskosten der Verhaltensstörer beteiligen.

Da nicht mehr alle Verhaltensstörer belangt werden können, entstehen Ausfallkosten, welche nicht auf die Zustandsstörer überwälzt werden können, da es keine Solidarhaftung unter den verschiedenen Störern gibt. Die Ausfallkosten müssen gemäss Art. 32d Abs. 3 USG vom Gemeinwesen getragen werden. Gemäss §24 des Gesetzes über die Abfallbewirtschaftung (RB 814.04) werden Ausfallkosten je zur Hälfte zwischen Kanton und Gemeinde aufgeteilt.

Am Schluss der Sanierung wird durch das Amt für Umwelt Kanton Thurgau ein Kostenteiler erstellt.

Sanierungskosten

Die Sanierungskosten für den Umweltingenieur sowie die Unternehmer summieren sich auf 350'000 Franken. Die Kostendifferenz zum Kostenvoranschlag von 292'000 Franken begründet sich durch einen im Kostenvoranschlag nicht vorgesehenen Zwischentransport mit Dumper aufgrund der für Lastwagen nicht befahrbaren Flurstrasse, zusätzlichen Installationen sowie höhere Einheitspreise für Aushub und Entsorgung. Die Sanierungskosten für die Minimalsanierung setzen sich wie folgt zusammen:

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