Liegenschaft Kirchstrasse soll wieder ins Finanzvermögen
Die Liegenschaft Kirchstrasse 21 in Degersheim wird nach dem Umzug der Schulbetreuung wieder ins Finanzvermögen der Gemeinde überführt.

Wie die Gemeinde Degersheim mitteilt, ist sie seit geraumer Zeit Eigentümerin der schulnahen Liegenschaft an der Kirchstrasse 21 in Degersheim. Bis im Sommer 2025 war die Schulergänzende Betreuung dort untergebracht.
Nachdem diese umgezogen ist, wird das Haus an Dritte vermietet und nun nicht mehr für eine Verwaltungsaufgabe genutzt. Dies hat buchhalterische Auswirkungen, was durch die Stimmberechtigten an der kommenden Bürgerversammlung genehmigt werden muss.
Aufgrund des Umzugs der Schulergänzenden Betreuung an die Steineggstrasse 9 wird das Haus an der Kirchstrasse 21 nicht mehr für eine Verwaltungsaufgabe der Gemeinde genutzt. Das kantonale Recht sieht deswegen vor, dass die Liegenschaft statt dem sogenannten Verwaltungsvermögen neu dem Finanzvermögen zugeordnet werden muss.
Seit langem im Eigentum der Gemeinde
Die Liegenschaft an der Kirchstrasse 21 ist seit dem Jahr 1994 im Eigentum der Gemeinde. Sie wurde damals für 700'000 Franken in erster Linie aus strategischen Gründen erworben.
Da sie sich direkt angrenzend an das Schulhausareal Steinegg befindet, ist sie nach wie vor eine wichtige Immobilie, die der Gemeinde bei allfälligen Projekten im Zusammenhang mit einer Erweiterung der Schulanlage dienlich sein kann.
Die Liegenschaft beinhaltet drei Wohnungen, die alle bis ins Jahr 2021 vermietet waren. Ab August 2021 war im Erdgeschoss das Angebot des Mittagstischs angesiedelt. Im Jahr 2023 wurde dieser zu einer Tagesbetreuung erweitert.
Die Wohnung im ersten Obergeschoss deckte den dafür benötigten Platzbedarf. Weil die Liegenschaft dadurch mehrheitlich einer Verwaltungsaufgabe diente, musste diese dem Verwaltungsvermögen zugeführt werden.
Verwaltungsvermögen oder Finanzvermögen?
Das Verwaltungsvermögen dient dem Gemeinwesen unmittelbar durch seinen Gebrauchswert. Es kann nicht veräussert werden, ohne dass die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe beeinträchtigt wird. Das Finanzvermögen hingegen kann jederzeit frei veräussert werden, ohne dass die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe verhindert wird.
Daher sieht die Rechnungslegung der Gemeinden im Kanton St.Gallen (RMSG) vor, dass Liegenschaften, die mehrheitlich für Verwaltungsaufgaben genutzt werden, dem Verwaltungsvermögen zugeschieden werden müssen.
Denn Liegenschaften im Verwaltungsvermögen werden jährlich über die Erfolgsrechnung abgeschrieben, damit sie für die Sicherstellung der Verwaltungsaufgaben instandgehalten oder allenfalls erneuert werden können. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Degersheim hiessen einen entsprechenden Antrag des Gemeinderates die Liegenschaft ins Verwaltungsvermögen zu überführen an der Bürgerversammlung 2024 gut.
Warum ein erneuter Wechsel?
Da die Schulergänzende Betreuung aus Platzgründen in grösseren Räumlichkeiten an der Steineggstrasse 9 umgezogen ist, dient das Haus an der Kirchstrasse 21 keinem Verwaltungszweck mehr. Somit kann sie nicht mehr im Verwaltungsvermögen geführt werden.
Dies hat jedoch nur buchhalterische Auswirkungen. Die Überführung muss gemäss Rechnungslegung der Gemeinden im Kanton St. Gallen über die Investitionsrechnung 2026 zum aktuellen Wert abgewickelt werden.
Aufgrund der Abschreibungen in den letzten zwei Jahren weist die Liegenschaft an der Kirchstrasse 21 per 31. Dezember 2025 einen Buchwert von 506'000 Franken aus, ihr Verkehrswert liegt wie bei der Übertragung ins Verwaltungsvermögen im Jahr 2024 bei 550'000 Franken. Die buchhalterische Aufwertung in der Höhe von 44’000 Franken kann somit der Erfolgsrechnung 2026 gutgeschrieben werden.
Die Bürgerversammlung entscheidet
Da der Buchwert der Liegenschaft über 500'000 Franken liegt, übersteigt dies die Finanzkompetenzen des Gemeinderates, und benötigt somit die Zustimmung durch die Stimmberechtigten an der Bürgerversammlung.
So dürfen sich die Stimmberechtigten erneut mit dieser Sache befassen, jedoch in die umgekehrte Richtung. «Der Gemeinde entstehen durch diese Anpassung keine Nachteile,» betont Gemeindepräsident Andreas Baumann. «Es ist eine gesetzliche Notwendigkeit und entlastet, aufgrund der nicht mehr notwendigen Abschreibungen, die Erfolgsrechnung der Folgejahre.»










