Wie die Gemeinde Albula/Alvra mitteilt, ist vom 15. April bis 15. November 2024 das Betreten und Befahren von landwirtschaftlich genutztem Land verboten.
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Vom 15. April bis 15. November2024 ist das Betreten und Befahren von landwirtschaftlich genutztem Land verboten. Das Flurverbot gilt auch für Tiere.

Gestützt auf das Polizeigesetz der Gemeinde Albula/Alvra, Artikel 14, dürfen Hunde nicht ohne Aufsicht laufen gelassen werden.

Die Hundehalter stellen sicher, dass Mensch und Tier durch die Hunde in keiner Art und Weise gefährdet oder belästigt werden.

Hundehalter und Hundeführende haben dafür zu sorgen, dass der Kot ihrer Hunde auf öffentlichem und privatem Grund Dritter (unter anderem landwirtschaftlich genutztem Land) unverzüglich und ordnungsgemäss beseitigt wird.

Gefahr für Kühe und Lebensmittel

Hunde können mit dem Parasiten «Neospora caninum» befallen sein.

Wird infizierter Hundekot von Milchkühen über infiziertes Futter von Äckern und Wiesen aufgenommen, kann dies zu Unfruchtbarkeit, Fehl- und Totgeburten führen.

Dieses Sterben von Kälbern kann verhindert werden, wenn die Bestimmungen eingehalten werden.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Bestimmungen des Flur-, Weide- und Alpgesetzes sowie des Polizeigesetzes der Gemeinde Albula/Alvra verletzt oder darauf gestützte Anordnungen missachtet, wird mit einer Busse bis 5000 Franken bestraft.

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