Conters: Verbrennen von Grünabfällen ist nicht erlaubt

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Prättigau,

Wie die Gemeinde Conters im Prättigau mitteilt, ist das Verbrennen von Grünabfällen ohne Bewilligung in den meisten Fällen nicht erlaubt.

Schule und Gemeindehaus Conters.
Schule und Gemeindehaus Conters. - Nau.ch / Stephanie van de Wiel

Abfälle aus Wald, Feld und Garten (Grünabfälle) sind grundsätzlich einer ökologischen Verwertung zuzuführen. Ein Verbrennen von Grünabfällen im Freien ist aus gesundheitlichen, ökologischen und Sicherheitsgründen nicht sinnvoll. Ohne Bewilligung erlaubt sind Grill-, Lager- und Brauchtumsfeuer, sofern sie mit naturbelassenem und trockenem Holz betrieben werden.

Erlaubt ist auch das Verbrennen von Grünabfällen, die so trocken sind, dass beim Verbrennen nur wenig Rauch entsteht (Artikel 26b Absatz 1 LRV). Da dies in den meisten Fällen kaum möglich ist, wird die Einholung einer Bewilligung empfohlen.

Fallen Grünabfälle in schwer zugänglichen Gebieten an oder besteht an ihrem Entfernen ein übergeordnetes Interesse, so sind die Voraussetzungen für eine Bewilligung grundsätzlich gegeben. Zum Erlangen einer Bewilligung braucht es ein Gesuch ans Amt für Natur und Umwelt (ANU). Es ist das dafür vorgesehenes Formular zu verwenden.

Das korrekt ausgefüllte Formular ist in elektronischer Form ans ANU zu schicken. Es erteilt die Bewilligung, sofern die Voraussetzungen dazu erfüllt sind. Das unbewilligte Verbrennen von Grünabfällen mit grosser Rauchentwicklung führt dagegen zu einer Verzeigung. Das Gesuchsformular kann zusammen mit dem Merkblatt «Umgang mit Grünabfällen» von der Webseite des ANU heruntergeladen werden.

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