Wie die Gemeinde Tschiertschen-Praden mitteilt, hat die Gemeinde die seit dem 7. Januar 2019 geltende Planungszone um zwei weitere Jahre verlängert.
Tschiertschen
Die Gemeinde Tschiertschen im Hintergrund mit dem Weisshorn, Alpstein, Gürgaletsch, Chlin Gürgaletsch, von links. - Keystone
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Der Gemeindevorstand hat am 21. Dezember 2022 beschlossen, die seit dem 7. Januar 2019 geltende Planungszone um zwei weitere Jahre zu verlängern.

Die Planungszone gilt, gestützt auf das kantonalen Raumplanungsgesetz, über das ganze Gemeindegebiet mit mehreren Planungszielen.

Die Prüfung einer Reduktion der Bauzonen (Wohn-, Misch- und Zentrumszonen) entsprechend den Vorgaben sowie des am 20. März 2018 beschlossenen kantonalen Richtplans – Siedlung (KRIP-S) ist eins der Planungsziele.

Ein weiteres Ziel ist die Umsetzung der weiteren Vorgaben des Raumplanungsgesetzes sowie des kantonalen KRIP-S, insbesondere betreffend Förderung einer hochwertigen baulichen Siedlungsentwicklung nach innen und Siedlungserneuerung.

In der Planungszone läuft alles nach strikten Vorschriften

Ebenfalls ist die Erarbeitung von kommunalen Regelungen betreffend geschützten und ortsbildprägenden Bauten sowie die Festlegung von ortsbildprägenden Bauten eins der geplanten Ziele.

In der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte.

Bauvorhaben dürfen nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen.

Verbleibenden Restflächen dürfen in keinster Weise negativ beeinflusst werden

Baubewilligungen sind während der Geltungsdauer der Planungszone vorwiegend dann zurückzustellen, wenn das Bauvorhaben ein Baugrundstück betrifft, welches allein oder zusammen mit weiteren Grundstücken gemäss Planungsziel Teil einer zusammenhängenden potenziellen Auszonungsfläche bildet.

In diesem Fall darf das Bauvorhaben die «Auszonungseignung» der verbleibenden Restfläche in keiner Art und Weise negativ beeinflussen (keine Schaffung neuer Baulücken, keine Zerstückelung potenzieller Auszonungsflächen, kein ganzes oder teilweises Trennen potenzieller Auszonungsflächen vom angrenzenden Nichtbaugebiet und Weiteres).

Dies gilt auch, wenn das Bauvorhaben eine potenziell schutzwürdige Baute ohne Wohnnutzung innerhalb der Bauzone betrifft.

Die Planungszone kann jeweils dem aktuellen Planungsstand angepasst werden

Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales hat der Verlängerung der Planungszone mit Verfügung vom 17. Januar 2023 zugestimmt.

Der Gemeindevorstand behält sich vor, die Planungszone jederzeit entsprechend dem jeweils aktuellen Planungsstand zu konkretisieren beziehungsweise an den jeweils aktuellen Planungsstand anzupassen.

Gegen die vorliegende Verlängerung der Planungszone kann innert 30 Tagen seit der Publikation Beschwerde bei der Regierung des Kantons Graubünden erhoben werden.

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