Wie die Gemeinde Lyssach informiert, wurden im September und Oktober 2021 Nachkontrollen der Tempo-30-Zonen durchgeführt.
Tempo-30-Zone
Tempo-30-Zone - AFP/Archiv
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Gemäss Artikel 6 der Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen sind die realisierten Massnahmen spätestens nach einem Jahr auf ihre Wirkung zu überprüfen. Wurden die angestrebten Ziele nicht erreicht, so sind zusätzliche Massnahmen zu ergreifen.

Die von 85 Prozent der gemessenen Fahrzeuge nicht überschrittene Geschwindigkeit V85 sollte maximal 38 Kilometer pro Stunde betragen, und es sind keine Unfälle mit Schwerverletzten oder Getöteten aufgetreten.

Bei Nichterreichen dieser Ziele muss an entsprechenden Stellen mit Massnahmen nachgerüstet oder die Hierarchie der Strassen neu überprüft werden.

Massnahmen aus 2020 wurden auf ihre Wirksamkeit geprüft

Entsprechend wurden die im Jahr 2020 umgesetzten Massnahmen zur Verkehrsberuhigung auf ihre Wirksamkeit geprüft. Die Nachkontrollen wurden im September und Oktober 2021 (ausserhalb der Ferienzeiten) durchgeführt, und zwar im Zelgliweg, in der Schulhausstrasse, in der Kirchberg-, Bahnhof- und Brunnacker- und in der Ringstrasse.

Die Ziele mit einem maximalen V85 von 38 Kilometer pro Stunde wurden überall erreicht. Auf der Kirchbergstrasse konnte eine erhebliche Senkung des Verkehrsaufkommens festgestellt werden. In allen Zonen konnte durch die Nachmessungen die Wirkung der umgesetzten Massnahmen nachgewiesen werden.

Weitere Massnahmen müssen ergriffen werden

Der Gemeinderat hat von den Nachmessungen (Erfolgskontrolle V85) zustimmend Kenntnis genommen und festgestellt, dass keine weitergehenden Massnahmen ergriffen werden müssen.

Die Nachmessungen sind dem Tiefbauamt des Kantons Bern, OIK IV, zur Genehmigung zugestellt worden. Anschliessend wird die Kantonspolizei Bern über die Genehmigung informiert und die Gemeindestrassen werden für Geschwindigkeitskontrollen freigegeben.

Die Massnahmen haben sich also gelohnt und funktionieren gut. Es sind keine weiteren Anpassungen mehr geplant, sodass der Verpflichtungskredit abgerechnet und der Gemeindeversammlung zur Kenntnis gebracht werden kann.

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