Temporäres Alkoholverbot auf dem Neumarkt- und Campusplatz
Brugg und Windisch verstärken Patrouillen und richten suchtmittelfreie Zonen ein, um Gewalt und Alkoholkonsum im öffentlichen Raum zu reduzieren

Wie die Gemeinde Windisch mitteilt, war in den letzten Wochen rund um den Brugger Bahnhof eine Zunahme von Ansammlungen von Personen festzustellen, die Alkohol und illegale Substanzen konsumieren.
Aufgrund der Vermischung der verschiedenen Gruppierungen kommt es zu Spannungen, die in verbalen Streitereien und teilweise in gegenseitigen Tätlichkeiten enden. Diese Entwicklung führt einerseits zu einem Anstieg von Polizeieinsätzen, andererseits zu einer Beeinträchtigung des Sicherheitsempfindens der Bevölkerung und Beanstandungen von Seiten des Gewerbes.
Sofortmassnahmen gegen Gewalt im öffentlichen Raum
Um dieser Entwicklung zu begegnen, hat die Stadt Brugg, in Absprache mit dem Gemeinderat Windisch, Sofortmassnahmen zur Verhinderung von Gewalt im öffentlichen Raum ergriffen. Die regelmässigen Patrouillen- und Kontrolltätigkeiten im Zentrum von Brugg und Windisch (inklusive Campus) werden nochmals intensiviert.
Die Umsetzung dieser Massnahme erfolgt mit Unterstützung der Regionalpolizeien Baden, Lenzburg, Oberes Fricktal und Zurzibiet und in enger Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei. Weiter hat die Regionalpolizei Brugg vorübergehend ein Aussenbüro im Neumarkt bezogen.
Die Räumlichkeiten befinden sich im Neumarkt 2 und werden von der Liegenschaftenverwaltung Privera kostenlos zur Verfügung gestellt. Das Aussenbüro wird von zwei Mitarbeitenden der Regionalpolizei besetzt. Diese patrouillieren mehrmals am Tag im Gebiet rund um den Bahnhof und sind in der Lage, bei einem Ereignis schnell auszurücken.
Suchtmittelfreie Zonen in Brugg und Windisch
Zusätzlich haben der Stadtrat Brugg das Gebiet «Neumarktplatz» und «Busbahnhof Süd» respektive der Gemeinderat Windisch das Gebiet «Campusplatz» für die Zeit vom 22. August bis 31. Oktober 2025 als suchtmittelfreie Zone (Alkoholverbot) definiert, in der ein Alkoholkonsumverbot gilt.
Vom Verbot ausgenommen sind die Innen- und bewilligten Aussenbereiche von offiziell eingetragenen Gastrobetrieben, die Innenbereiche von offiziell eingetragenen Verkaufsstellen mit der Möglichkeit zum Alkoholkonsum vor Ort sowie kurzzeitig polizeilich bewilligte Veranstaltungen und Anlässe.