Teilgenehmigung revidierte Bau- und Nutzungsordnung Brugg

Stadt Brugg
Stadt Brugg

Brugg,

Die revidierte Bau- und Nutzungsordnung Brugg erhält mit Regierungsratsbeschluss vom 24. März 2021 die kantonale Teilgenehmigung.

Stadt Brugg im Kanton Aargau. - Keystone

Damit ist nach zehnjähriger Planungszeit ein wichtiger Meilenstein erreicht. Für einen Grossteil des Stadtgebiets kommt eine zukunftsgerichtete Nutzungsplanung zur Anwendung. Viele der auf die revidierte Nutzungsplanung wartenden Bauprojekte können nun bewilligt und umgesetzt werden.

Teilgenehmigung Nutzungsplanung

Mit der kantonalen Teilgenehmigung tritt ein Grossteil der revidierten Bau- und Nutzungsordnung nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist in Kraft. Aufgrund einer noch pendenten Beschwerde des Aargauer Heimatschutzes sind derzeit folgende Aspekte von der Genehmigung ausgenommen: Teilbereiche des Stadtzentrums (Altstadt- und Zentrumszone sowie das Gebiet im Planungsperimeter der beiden Gestaltungspläne «Alte Post» und «Annerstrasse») und die im kantonalen Bauinventar aufgeführten potenziellen Schutzobjekte, die nicht in den kommunalen Schutzbereich überführt wurden.

Ebenfalls von der Genehmigung ausgenommen sind jene Bestimmungen, die vom Einwohnerrat zurückgewiesen wurden. Dies betrifft unter anderem die Festlegungen zu den Arbeitszonen A I und A II, zum Auenschutzpark sowie zur Aussenraumgestaltung.

Für die Teilbereiche, die im Moment von der Genehmigung ausgenommen sind, gelangen bis zum Beschwerdeentscheid bzw. der Aufarbeitung der jeweiligen Rückweisungen die bisherigen Zonenbestimmungen zur Anwendung.

Der Einwohnerrat hat der revidierten Bau- und Nutzungsordnung am 22. November 2019 mit 23 Rückweisungen zugestimmt. Ende 2020 / Anfang 2021 hat der Stadtrat bei den Einwohnerratsfraktionen eine Vernehmlassung zum Umgang mit den Rückweisungen durchgeführt.

Basierend auf den Vernehmlassungsresultaten wird der Stadtrat Ende April 2021 über den Umgang mit den Rückweisungen befinden. Bei rund der Hälfte der Rückweisungen ist eine erneute kantonale Vorprüfung und öffentliche Auflage mit gleichzeitiger Mitwirkung erforderlich, bevor diese dem Einwohnerrat zum Beschluss vorgelegt werden können.

Die übrigen Rückweisungen sollen dem Einwohnerrat im September 2021 zur Beschlussfassung unterbreitet werden.

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