Birr bittet um Rücksichtnahme auf die Nachbarn
Wie die Gemeinde Birr mitteilt, werden in den Sommermonaten nur Tätigkeiten erlaubt, die durch den Lärmpegel die Nachbarn nicht stören oder beinträchtigen.

Wieder steht hoffentlich ein schöner Sommer vor der Tür, und jedermann kann die wärmenden Sonnenstrahlen auf seiner Terrasse, seinem Balkon oder in seinem Garten geniessen.
In dieser Zeit der Erholung und Regeneration sollte man besonders auf seine Nachbarn Rücksicht nehmen. Lärmintensiven Arbeiten in den Mittagsstunden, wie zum Beispiel den Rasen mähen, Teppichklopfen oder andere lärmintensive Arbeiten (Baustellen und so weiter) sind zu unterlassen.
Oft ist es niemandem einmal bewusst, dass die Arbeiten, die fleissig und gewissenhaft durchgeführt werden, oder Haustiere wie Hunde, Hühner, eventuell gar der krähende Hahn (Güggel) auch nachts den netten Nachbarn von nebenan stören. Oft wird dieses Problem auch in einer guten Nachbarschaft nicht angesprochen, da man diese erhalten will.
Man denke doch daran, wenn man mit seinen Autos oder Motorrädern unterwegs ist, dass das nicht alle Leute wissen respektive hören wollen. Das Gleiche gilt auch für die frühen Morgen- oder späten Abendstunden oder den wohlverdienten Sonntag. Das Dorf wächst, was zur Folge hat, dass die Einwohner mehr und mehr zusammenrücken. Darum bittet die Gemeinde alle Einwohner, Rücksicht zu nehmen, sich gegenseitig zu helfen und damit zu einem lebenswerten Birr beizutragen. Die Nachbarn werden es danken.
Auszug aus dem Polizeireglement: Immissionsschutz § 8
Sämtliche lärmintensiven Verrichtungen, insbesondere das Rasenmähen und der Einsatz anderer lärmiger Maschinen und Werkzeuge im Freien sind in der Gemeinde Birr von 12 bis 13 Uhr und von 20 bis 22 Uhr verboten.
Das Erzeugen jeglichen Lärms, der die Nachtruhe stört, ist von 22 bis 7 Uhr verboten.
Abs. 1 und 2 sind nicht anwendbar für: kurzfristige Arbeiten zur Behebung von Notständen; dringende Arbeiten für Landwirtschafts- und Gärtnereibetriebe; Kirchengeläut und Glockenschlag der Landeskirchen im Rahmen der kirchlichen Traditionen und Gebräuche; Glocken und Schellen von Weidetieren. Weitere Ausnahmen können vom Gemeinderat bewilligt werden.
An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sind lärmerzeugende Arbeiten im Freien und in Werkstätten, Fabriken und anderen gewerblichen Arbeitslokalen verboten. Zulässig sind unaufschiebbare landwirtschaftliche Tätigkeiten.