Biel reorganisiert die Dienststelle Einwohner- und Spezialdienste
Wie die Stadt Biel mitteilt, ordnet die Direktorin Soziales und Sicherheit eine umfassende Reorganisation der Dienststelle Einwohner- und Spezialdienste an.

Im August 2023 musste die Sozial- und Sicherheitsdirektion der Stadt Biel die Zeiten, zu denen der Bereich Migration telefonisch erreichbar war, vorübergehend einschränken, da es aufgrund von Personalmangel zu Verzögerungen bei der Bearbeitung der Dossiers kam.
Parallel dazu wurde umgehend Personal aus anderen Bereichen zur Verbesserung der Situation abgestellt.
Basierend auf den dadurch erhaltenen Rückmeldungen und nachdem ihr ein Veruntreuungsfall im Bereich Migration gemeldet worden ist, hat Gemeinderätin Natasha Pittet im Oktober 2023 den Mandatsleiter der externen Kontrollstelle der Stadt Biel orientiert sowie um Untersuchung und unabhängige Beurteilung gebeten.
Die Kontrollstelle hat darauf bestätigt, dass dringlicher Handlungsbedarf besteht, und angeregt, unverzüglich eine Reorganisation der betreffenden Dienststelle an die Hand zu nehmen.
Es wurden zwei mutmassliche Bestechungsfälle aufgedeckt
Während der laufenden Abklärungen im November 2023 sind zwei Fälle mutmasslich passiver Bestechlichkeit im Bereich Ortspolizei / SIP (Sicherheit, Intervention, Prävention) aufgedeckt worden.
Dies wiederum hat dazu geführt, dass die hierfür zuständige Gemeinderätin Pittet eine amtliche Untersuchung angeordnet hat, welche klären soll, ob es noch zu weiteren, mutmasslich strafrechtlich relevanten Verfehlungen gekommen ist.
Weiter soll geklärt werden, wie und warum es in der Dienststelle Einwohner- und Spezialdienste zu derartigen Missständen und Verfehlungen kommen konnte.
Berichte und Massnahmen im Sommer 2024
Zur externen Unterstützung und Begleitung hat der Gemeinderat an seiner Sitzung vom 17. Januar 2024 hierfür zwei Verpflichtungskredite von insgesamt 202'000 Franken genehmigt.
Erste Berichte und Massnahmen werden bis Sommer 2024 erwartet.
Bei der angeordneten amtlichen Untersuchung handelt es sich um ein hängiges Verwaltungsverfahren, in dem seitens der Stadtverwaltung die Verfahrensrechte der Beteiligten gewahrt sowie überwiegende öffentliche und private Interessen geschützt werden müssen.
In diesem Zusammenhang muss bis zu einem rechtskräftigen Urteil auch die strafprozessuale Unschuldsvermutung gewahrt werden.
Mutmassliche strafrechtliche Vorkommnisse angezeigt
Nach entsprechenden Abklärungen des Generalsekretariats der Direktion Soziales und Sicherheit wurden im November 2023 zwei Strafanzeigen betreffend Veruntreuung und passive Bestechlichkeit sowie im Januar 2024 eine Mitteilung betreffend passive Bestechlichkeit an die Staatsanwaltschaft Berner Jura / Seeland gemacht.
Im erwähnten Veruntreuungsfall hat der betreffende Mitarbeiter seine Tat zugegeben und der Stadt den veruntreuten Geldbetrag zurückbezahlt.
Der angeschuldigte Mitarbeiter hat die Stadtverwaltung bereits länger verlassen
Das Arbeitsverhältnis wurde fristlos aufgelöst. Im beanzeigten Fall mutmasslicher passiver Bestechlichkeit liegt die Tat schon länger zurück.
Auch der angeschuldigte Mitarbeiter hat die Stadtverwaltung schon länger verlassen.
In diesem Fall geht es um das Einfordern einer Geldzahlung als Gegenleistung für das angeblich sichere und rasche Ausstellen eines Ausländerausweises.
Zu Letzterem ist es mangels entsprechender Kompetenzen des Angeschuldigten hingegen nicht gekommen.
Mitarbeitender forderte sexuelle Dienstleistungen ein
Im zweiten Fall mutmasslicher passiver Bestechlichkeit liegt die Tat ebenfalls schon länger zurück.
Dabei geht es um das Einfordern sexueller Dienstleistungen als Gegenleistung für das sichere Ausstellen eines Ausländerausweises.
Die betreffende Person ist auf das verwerfliche «Angebot» nicht eingegangen und hat nach der ordentlichen Ausstellung ihres Ausländerausweises die Fachstelle Integration der Stadt Biel informiert, welche zum Generalsekretariat der Direktion Soziales und Sicherheit gehört.
Der angeschuldigte Mitarbeitende wurde umgehend und für unbestimmte Zeit im Amt eingestellt. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des in die Wege geleiteten Strafverfahrens gilt die Unschuldsvermutung.