Mitwirkung zum Gewässerraum Hafen in Steinach
Mit der Revision der Gewässerschutzgesetzgebung 2011 beauftragte der Bund die Kantone mit der Festlegung von Gewässerräumen entlang von Flüssen, Bächen und Seen. Die Ausscheidung der Gewässerräume ist Aufgabe der Gemeinden.
Mit den Gewässerräumen soll dafür gesorgt werden, dass nicht mehr nur mit Bauten und Anlagen der notwendige Abstand gewahrt wird, sondern auch der Raumbedarf für ökologische Aufwertungen und allfällige Hochwasserschutzmassnahmen gesichert wird.
Der Gemeinderat hat bereits zu einem früheren Zeitpunkt beschlossen, dass das bestehende Hafengebäude den künftigen Bedürfnissen angepasst werden und dann auch ein ganzjähriges Gastronomieangebot bieten soll. Für die Weiterentwicklung (Zukunftsplanung) des Hafengebäudes soll mit der Festlegung des Gewässerraums im Hafenbereich Rechtssicherheit geschaffen werden.
Bauten müssen zu den Gewässern bestimmte Abstände einhalten
Die Ausscheidung des Gewässerraums erfolgt über einen Sondernutzungsplan. Dieser bezeichnet eine Baulinie, welche den Abstand von neuen Bauten und Anlagen festlegt. Bei der Steinach als Fliessgewässer hängt der notwendige Abstand von der Breite der Gerinnesohle ab.
Beim Bodensee gilt ein gesetzlicher Mindestabstand von 15 Metern. Um eine nachvollziehbare Abgrenzung zu erreichen, wurde die Baulinie möglichst auf vorhandene Abgrenzungen wie Wege und Gebäude abgestimmt.
Die Bevölkerung und weitere Betroffene erhalten die Gelegenheit, sich zur Festlegung des Gewässerraums zu äussern. Interessierte Privatpersonen, Parteien, Korporationen und Vereinigungen sind eingeladen, dem Gemeinderat bis Dienstag, 14. Juni 2022, eine schriftliche Stellungnahme zur beabsichtigten Festlegung des Gewässerraums im Hafen einzureichen.
Die Stellungnahme ist auch per E-Mail möglich. Weitere Informationen zur Einreichung findet man auf der Gemeindewebseite. Die Planunterlagen (Bericht und Plan) können ebenfalls auf der Gemeindewebseite eingesehen werden.