Arbon: Vollzugsmassnahmen beim Roten Kreuz ausgesetzt

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Der Arboner Stadtrat beschlossen, den Vollzug des Nutzungsverbots beim Hotel-Restaurant Rotes Kreuz teilweise auszusetzen.

Kreuz
Das Logo des Schweizerischen Roten Kreuzes. - Keystone

«Die Rechtslage in dieser Sache ist klar», hält der Arboner Stadtpräsident Dominik Diezi einleitend fest, und führt aus: «Wenn der Stadtrat nun beschlossen hat, das beim Hotel-Restaurant Rotes Kreuz geltende Nutzungsverbot teilweise auszusetzen, dann nur aufgrund der Tatsache, dass kaum eine Branche von der Corona-Pandemie so arg gebeutelt wurde wie die Gastronomie. In dieser existenzbedrohenden Situation wäre der Vollzug des Nutzungsverbots aktuell unverhältnismässig.»

Im Frühjahr 2017 erstellte die Innoxent AG, Betreiberin des Hotel-Restaurants Rotes Kreuz in Arbon, ohne Baubewilligung ein Sonnendach für das Gartenrestaurant im Kastaniengarten (Struktur 1) und eine Gartenbar sowie ein Sonnendach neben dem Kastaniengarten (Struktur 2). In der Folge verlangte die Baubehörde die nachträgliche Einreichung eines Baugesuches.

Das Verfahren um die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung ist nach wie vor hängig. Am 3. Juni 2020 sprach die Stadt ein Nutzungsverbot für die widerrechtlich erstellten Sonnendächer und die Gartenbar aus.

Das kantonale Departement für Bau und Umwelt (DBU) bestätigte diesen Entscheid des Arboner Stadtrats, das Nutzungsverbot ist rechtskräftig. Die rechtliche Situation in Bezug auf die Nutzung der Sonnendächer und den Betrieb der Gartenbar ist somit klar.

Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Gastronomie besonders stark von den Massnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus betroffen ist, hat sich der Stadtrat an seiner Sitzung vom Montag, 19. April 2021 noch einmal mit dem Geschäft befasst. Er hat beschlossen, die Vollstreckung des Nutzungsverbots teilweise auszusetzen.

Medienmitteilung

Diese Mitteilung und weitere Informationen zur Stadt Arbon finden Sie auf www.arbon.ch Der Innoxent AG wird gestattet, auf der Fläche im Bereich der Struktur 2 eine Gartenwirtschaft (ohne Gartenbar) zu betreiben.

Die Nutzung der Sonnendächer wird erlaubt. Diese teilweise Aussetzung des Nutzungsverbots gilt bis zum rechtskräftigen Entscheid betreffend die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung.

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