

Heiden: Prämienverbilligung in der Krankenversicherung 2022

Wie die Gemeinde Heiden berichtet, haben Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Appenzell Ausserrhoden Anspruch auf Prämienverbilligung. Personen, welche gemeinsam besteuert werden, haben einen gemeinsamen Anspruch auf Prämienverbilligung.
Massgebend sind die familiären Verhältnisse am 1. Januar 2022. Massgebend für die Berechnung der Prämienverbilligung für das Jahr 2022 sind die Steuerfaktoren aus dem Jahr 2020.
Der Regierungsrat legt eine Richtprämie sowie einen Selbstbehalt des anrechenbaren Einkommens fest. Die Höhe der Prämienverbilligung entspricht der Differenz zwischen Richtprämie und Selbstbehalt.
Die Obergrenzen
Im Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung sind die Obergrenzen von massgebendem Einkommen (steuerbares Einkommen, korrigiert um bestimmte Faktoren) und steuerbarem Vermögen für einen Anspruch auf Prämienverbilligung festgehalten. Werden eine oder beide dieser Obergrenzen überschritten, so besteht kein Anspruch auf Prämienverbilligung.
Die Frist zur Anmeldung
Mögliche Bezüger von Prämienverbilligungen erhalten um den Jahreswechsel automatisch ein Antragsformular zugestellt. Personen, welche kein Formular erhalten haben, können dieses bei der Wohngemeinde (AHV-Zweigstelle) oder auf der Sovar-Webseite im Internet bezogen werden.
Die Antragsformulare müssen bis spätestens 31. März 2022 bei der AHV-Zweigstelle des Wohnortes eingereicht werden. Anträge, die nicht fristgerecht eingereicht werden, können nicht mehr berücksichtigt werden, und ein allfälliger Anspruch auf Prämienverbilligung erlischt.
Auszahlung der Prämien
Allfällige Prämienverbilligungen werden direkt den zuständigen Krankenversicherern überwiesen. Diese nehmen eine Verrechnung mit dem Prämienkonto vor.
Weitere Auskünfte erteilt die Wohngemeinde (AHV-Zweigstelle), zusätzliche Informationen finden Interessierte auf der Sovar-Webseite.
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