Stadt gewährt Förderbeiträge für Kinderbetreuung

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Rheintal,

Eltern in Altstätten erhalten 20 Prozent Förderbeiträge für die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung. Gesuche sind bis 12. Januar 2026 einzureichen.

Das Rathaus in der Gemeinde Altstätten (SG).
Das Rathaus in der Gemeinde Altstätten (SG). - Nau.ch / Simone Imhof

Wie die Stadt Altstätten mitteilt, erhalten Eltern im aktuellen Jahr 20 Prozent Förderbeiträge für die Drittbetreuung ihrer Kinder in anerkannten, institutionellen Angeboten. Sofern die Beiträge nicht bereits direkt den Monatsrechnungen abgezogen wurden, können Eltern dafür beim Sozialamt der Stadt Altstätten bis 12. Januar 2026 ein Gesuch stellen.

Die Unterstützung erfolgt im Rahmen des St. Gallischen Gesetzes über Beiträge für familien- und schulergänzende Kinderbetreuung. Der Kanton St. Gallen stellt den Gemeinden dafür Mittel zur Verfügung, abhängig vom örtlichen Betreuungsangebot und der Anzahl an Kinder im Alter von null bis zwölf Jahren.

Die Fördergelder gelten für die regelmässige Betreuung von Kindern bis zwölf Jahre in Kinderkrippen, Kindertagesstätten, schulergänzenden Betreuungseinrichtungen sowie in anerkannten Tagesfamilien. Nicht unterstützt werden punktuelle Angebote wie Spielgruppen oder private Betreuungsformen wie Grosseltern, Nannys oder Babysitting sowie dauerhafte Platzierungen in Pflegefamilien.

Direkte Abrechnung bei lokalen Institutionen

Seit 2024 vergütet die Stadt Altstätten die Förderbeiträge den örtlichen Institutionen direkt. Somit entfällt ein Gesuch für Eltern, deren Kinder in der Kinderkrippe des Kinder- und Jugendheims Bild, bei Tageseltern des Vereins Tagesfamilien Oberes Rheintal oder in der TABS (Tagesbetreuung Schule Altstätten) betreut werden. Der Förderbeitrag wird automatisch von der monatlichen Rechnung abgezogen.

Wenn Kinder in Institutionen ausserhalb des Gemeindegebiets betreut werden, können Eltern die Fördergelder mittels Gesuch beim Sozialamt der Stadt Altstätten beantragen. Berücksichtigt werden die Betreuungskosten von Januar bis Dezember 2025. Das vollständig ausgefüllte Gesuchformular ist zusammen mit den entsprechenden Rechnungskopien bis spätestens 12. Januar 2026 beim Sozialamt einzureichen.

Prüfung der Gesuche und Auszahlung

Nach Eingang des Gesuchs prüft das Sozialamt die Anspruchsberechtigung und informiert die Gesuchstellenden innerhalb von zehn Arbeitstagen über die Höhe der Auszahlung. Bei fehlenden oder unvollständigen Angaben entfällt der Anspruch,

Ein genereller Rechtsanspruch auf Förderbeiträge besteht nicht. Ergänzende Informationen zu den Beiträgen geben die Mitarbeitenden des Sozialamtes gerne telefonisch oder per E-Mail.

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