Bonstetten

Leinenpflicht im Wald und am Waldrand in Bonstetten

Nau.ch Lokal
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Knonaueramt,

Wie die Gemeinde Bonstetten mitteilt, gilt während der Brut- und Setzzeit vom 1. April bis 31. Juli eine Leinenpflicht im Wald und am Waldrand.

Gemeindehaus Bonstetten.
Gemeindehaus Bonstetten. - Nau.ch / Stephanie van de Wiel

Während der Brut- und Setzzeit im Frühling und Sommer sind Wildtiere besonders anfällig für Störungen und Gefahren.

Frei laufende Hunde am Waldrand und im Wald sind eine zusätzliche Störungsquelle und eine Gefahr für am Boden brütende Vögel und Wildtiere, deren Jungtiere schutzlos am Boden verharren.

Um Wildtiere möglichst gut zu schützen, gilt im Wald und am Waldrand jeweils vom 1. April bis 31. Juli eine Leinenpflicht.

Ausserhalb dieser Zeit entscheiden die Hundehaltenden eigenverantwortlich, den Hund an der Leine zu führen.

Ausnahmen für die Leinenpflicht

Dies gilt insbesondere, wenn der Hund nicht zuverlässig abgerufen werden kann oder eine Veranlagung zum Jagen hat.

Als Waldrand wird das Gebiet bis 50 Meter Entfernung zum Wald bezeichnet. Die Leinenlänge ist nicht reglementiert.

Für Jagd-, Rettungs- und Diensthunde gilt die Leinenpflicht beim Einsatz und bei der für den Einsatz notwendigen Ausbildung nicht.

Zu den Jagdhunden zählen Hunde, die einsatzfähig oder mit dem Ziel der Einsatzfähigkeit in Ausbildung sind und von einer jagdberechtigten Person geführt werden.

Rettungshunde und Diensthunde

Als Rettungshunde zählen Hunde, die einsatzfähig oder mit dem Ziel der Einsatzfähigkeit in Ausbildung sind.

Die hundeführende Person muss dabei eine entsprechende aktuelle Bestätigung einer anerkannten Rettungsorganisation vorweisen können.

Als Diensthunde gelten Hunde der Armee, der Polizei und des Grenzwachtkorps.

Eingezäunte Areale und Verstösse

Sind Areale wie Trainingsanlagen für Hunde im Wald oder am Waldrand ausbruchsicher eingezäunt, gilt die Leinenpflicht nicht.

Dabei kann die Einzäunung auch nur temporär sein, beispielsweise mit einem Weidezaun. Verstösse werden mit einer Ordnungsbusse von 60 Franken geahndet.

Dazu bevollmächtigt sind die Polizei, Wildhüter, die jagdliche Revieraufsicht sowie die Naturschutz- und Reservatsaufsicht.

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