Mehrgenerationenpark: Verwaltungsgericht weist Beschwerde ab

Das Baurekursgericht hatte den Mehrgenerationenpark abgelehnt. Die Beschwerde des Gemeinderats gegen diesen Entscheid scheiterte nun vor dem Verwaltungsgericht.

Die Gemeinde Kilchberg (ZH) am Zürichsee.
Die Gemeinde Kilchberg (ZH) am Zürichsee. - Nau.ch / Miriam Danielsson

Wie die Gemeinde Kilchberg schreibt, stimmte die Gemeindeversammlung von Kilchberg im Herbst 2020 dem Projekt Mehrgenerationenpark in der Hochweid zu.

Das Projekt hat seinen Ursprung in einer Initiative von Jugendlichen, die sich in Kilchberg einen Skatepark wünschten. Die Bedürfnisklärung mit weiteren Kreisen der Bevölkerung führte dann zum Projekt des Mehrgenerationenparks, der zusätzlich zur Skate-Anlage eine Boccia-Bahn, Street-Work Anlagen, einen Kinderspielplatz und gute Sitzmöglichkeiten vorsieht.

Angesichts der bestehenden Infrastruktur bot sich für einen solchen Mehrgenerationenpark der Standort in der Hochweid an.

Baurechtliche Bewilligung nach Rekurs aufgehoben

Gegen die Abstimmung an der Gemeindeversammlung wurde beim Bezirksrat ein Stimmrechtsrekurs erhoben. Nach einer Überweisung an das Baurekursgericht und einer anschliessenden Zurückweisung an den Bezirksrat wurde der Stimmrechtsrekurs im Sommer 2021 abgewiesen.

Danach arbeitete die Gemeinde das Bauprojekt detailliert aus und reichte das Baugesuch ein. Anfang 2023 erteilte die Baukommission die baurechtliche Bewilligung. Gegen die Baubewilligung wurde beim Baurekursgericht Rekurs erhoben. Im Dezember 2023 hiess das Gericht den Rekurs gut und hob die baurechtliche Bewilligung auf.

Gericht: Mehrgenerationenpark am vorgesehenen Standort nicht zulässig

Das Gericht sprach dem Bauvorhaben die Zonenkonformität mit der kommunalen Nutzungsplanung (Bau- und Zonenordnung (BZO)) zu. Zwischen der kantonalen Richtplanung aus dem Jahr 2014 und der BZO aus dem Jahr 2012 liege jedoch ein Widerspruch vor.

Das Gericht bestätigte zwar den Grundsatz, dass einem nutzungskonformen Bauvorhaben Richtpläne nicht entgegengehalten werden können. Ausnahmsweise sei jedoch eine akzessorische (vorfrageweise) gerichtliche Überprüfung einer kommunalen, parzellenscharfen BZO auf die Konformität mit der übergeordneten, nicht parzellenscharfen Richtplanung zulässig.

Diese Voraussetzungen seien im Fall des Mehrgenerationenparks erfüllt. Als Ergebnis der Überprüfung kommt das Gericht zum Schluss, die Abweichung von der BZO zur übergeordneten Richtplanung sei im vorliegenden Fall nicht geringfügig und der Mehrgenerationenpark am vorgesehenen Standort daher nicht zulässig.

Verwaltungsgericht weist Gemeinderatsbeschwerde ab

Dieses erstinstanzliche Urteil überzeugte den Gemeinderat nicht, weshalb er gegen das Urteil des Baurekursgerichts Beschwerde eingereicht hat beim Verwaltungsgericht.

Zwei Jahre später hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde abgewiesen. Ohne auf die an sich strittigen Themen (Zonenkonformität des Bauvorhabens, Relevanz des Richtplans im Baubewilligungsverfahren et cetera) weiter einzugehen, kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die Baukommission der Gemeinde Kilchberg – unabhängig davon, ob das Bauvorhaben zonenkonform sei oder nicht – nicht zuständig gewesen wäre, ohne Zustimmung des kantonalen Amts für Raumentwicklung (ARE) über das Baugesuch zu entscheiden.

Dies, obschon die Gemeinde hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit mit dem kantonalen ARE eingehende Abklärungen vorgenommen und das ARE klar die Meinung vertreten hatte, dass das Bauvorhaben in die alleinige Zuständigkeit der Gemeinde falle.

Der Gemeinderat prüft das Urteil nun im Detail und wird an der kommenden Sitzung vom 3. Februar 2026 über die nächsten Schritte entscheiden und dann wieder informieren.

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