Wie die Gemeinde Uttigen mitteilt, sind Strassenanstösser aufgerufen, ihre Bepflanzungen an öffentlichen Strassen bis zum 31. Mai 2023 zurückzuschneiden.
Gemeindeverwaltung Uttigen.
Gemeindeverwaltung Uttigen. - Nau.ch / Ueli Hiltpold
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Die Strassenanstösser werden wiederum ersucht, bezüglich Bepflanzungen und Einfriedungen an öffentlichen Strassen Hinweise auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.

Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden die Verkehrsteilnehmenden, aber auch Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten.

Zur Verhinderung derartiger Verkehrsgefährdungen schreiben das Strassengesetz sowie die Strassenverordnung unter anderem vor, das Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und nicht hochstämmige Bäume seitlich mindestens 50 Zentimeter Abstand vom Fahrbahnrand haben müssen.

Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4,5 Metern Höhe hineinragen.

Vorschriften für Geh-, Radwegen und Strassenbeleuchtung

Über Geh- und Radwegen muss mindestens eine Höhe von 2,5 Metern freigehalten werden.

Bei Radwegen ist ausserdem ein seitlicher Abstand von 50 Zentimetern freizuhalten.

Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden.

Zäune am Strassenrand

Einfriedungen und Zäune bis zu einer Höhe von 1,2 Metern müssen einen Strassenabstand von mindestens 0,5 Metern ab Fahrbahnrand einhalten.

Sind sie höher, so müssen sie um ihre Mehrhöhe zurückversetzt werden. An unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn um höchstens 0,6 Meter überragen.

Für nicht hochstämmige Bäume, Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und dergleichen gelten dieselben Vorschriften.

Die Bepflanzung muss regelmässig überprüft werden

Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf bestehende Pflanzen.

Die Strassenanstösser werden ersucht, die Äste und andere Bepflanzungen alljährlich bis zum 31. Mai und im Verlaufe des Jahres nötigenfalls erneut auf das vorgeschriebene Lichtmass zurückzuschneiden.

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