Wie die Gemeinde Küttigen informiert, ist das Laufenlassen von Hunden über Wiesen und Äcker bis 31. Oktober sowie im Wald und Waldrand bis 31. Juli verboten.
Das Ortsschild von Küttigen.
Das Ortsschild von Küttigen. - Nau.ch / Stephanie van de Wiel
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Das freie Laufenlassen von Hunden über Wiesen und Ackerbaukulturen ist jeweils in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Oktober untersagt.

Das Versäubern auf landwirtschaftlich genutztem Wies- und Ackerland oder auf öffentlichen Plätzen und Anlagen ist überdies während des ganzen Jahres verboten.

Der kundige und umsichtige Hundehalter sorgt dafür, dass jeglicher Kot seines Vierbeiners aufgenommen und ordnungsgemäss entsorgt wird.

Dazu stehen zahlreiche Robidog-Behälter zur Verfügung.

Schutz von wildlebenden Tieren

Gemäss der kantonalen Jagdverordnung sind Hunde im Wald und am Waldrand vom 1. April bis zum 31. Juli konsequent an der Leine zu führen.

Während dieser Trag-, Setz- und Aufzuchtzeit von vielen wildlebenden Tieren sollte auf ihre Bedürfnisse besonders Rücksicht genommen werden.

Gemäss dem kommunalen Polizeireglement ist es generell verboten, Hunde unbeaufsichtigt laufen zu lassen.

Im Bereich von verkehrsreichen Strassen und öffentlichen Plätzen gilt die Leinenpflicht das ganze Jahr.

Aufsicht und Kontrolle der Vierbeiner

Jedem verantwortungsbewussten Hundehalter sollte es eine Gewissenssache sein, den Vierbeiner beim täglichen Ausführen unter direkter Aufsicht, Kontrolle und Appell zu halten.

Die Hundehalter werden aufgerufen, sich im Interesse der Bevölkerung und der Landwirtschaft an die Vorschriften zu halten.

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