Aarau: Velos blockieren Leitlinien – Stadt kann sie nicht einziehen
Am Bahnhof Aarau stehen Velos immer wieder auf den taktilen Leitlinien für Sehbehinderte. Der Stadtrat erklärt, weshalb kaum gebüsst wird.

Am 19. August 2026 hat Einwohnerrat Christoph Müller (SVP) eine Anfrage betreffend «Spezialrechte für Zweiräder? Blockierte Leitlinien am Bahnhof Aarau» eingereicht.
Die Anfrage kann wie folgt beantwortet werden:
Frage 1: Weshalb werden Halterinnen und Halter resp. Fahrerinnen und Fahrer von falsch und behindernd parkierten Zweirädern (insbesondere auf taktilen Leitlinien, Fluchtwegen und in Durchgängen) nicht konsequent gebüsst?
Die generelle Pflicht, Fahrzeuge nur an dafür vorgesehenen Stellen abzustellen, gilt auch für Fahrräder. Das Parkieren ist somit primär an Orten gestattet, die durch Signale oder Bodenmarkierungen als Parkflächen ausgewiesen sind (vgl. unter anderem Arrêt du 16. mai 2017 du Tribunal Cantonal Vaudois, Cour de droit administrativ et public, GE.2015.0182, E. 6). Fehlen solche spezifischen Markierungen für Fahrräder, greift Art. 41 Abs. 1 VRV, wonach das Fahrrad auch auf dem Trottoir abgestellt werden darf.
Danach müssen mindestens 1,5 Meter für den Fussverkehr frei bleiben (Art. 41 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung [VRV]).
Taktile Leitlinien dienen dazu, sehbehinderten Menschen eine barrierefreie und sichere Orientierung zu ermöglichen. Eine rechtliche Grundlage, welche explizit das Wort «Leitlinie» oder das Parkieren auf Fluchtwegen oder in Durchgängen beinhaltet, existiert soweit ersichtlich nicht. Das Parkieren auf Leitlinien, Fluchtwegen oder in Durchgängen kann je nach Sachverhalt jedoch eine Übertretung der Verkehrsregeln nach Art. 90 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) i.V.m. Art. 41 Abs. 1 VRV darstellen.
Werden solche Verfehlungen festgestellt, werden sie gebüsst. Bei Zweirädern ist es jedoch meistens sehr schwierig, Rückschlüsse auf die Halterinnen und Halter zu ziehen, weshalb das Ausstellen einer Ordnungsbusse faktisch nur möglich ist, wenn das Falschparkieren direkt beobachtet wird.
Frage 2: Weshalb werden falsch und behindernd parkierte Zweiräder nicht einfach eingezogen und nur gegen Gebühr wieder freigegeben – wie es der Masterplan Veloparkierung der Stadt Aarau grundsätzlich vorsieht?
Im Umfeld des Bahnhofes sowie im Bereich der Altstadt kommt es teilweise zu einer Kapazitätsüberschreitung der Fahrradparkplätze. Die Bewirtschaftung erfolgt nach dem Bewirtschaftungskonzept für die Fahrradstationen am Bahnhof und wird durch die Firma Trinamo sichergestellt. Sie stellt regelmässig nicht ordnungsgemäss abgestellte Fahrräder um.
Das Umsetzungsprogramm zum Masterplan Veloparkierung hat einen Zeithorizont bis 2030.
Zum heutigen Zeitpunkt sind somit noch nicht alle Massnahmen umgesetzt. Für das Einziehen von Fahrrädern fehlt noch eine gesetzliche Grundlage.
Frage 3: Welche speziellen Rechte geniessen Zweiradfahrer in Aarau (übrigens nicht nur am Bahnhof!) im Vergleich zu Autofahrern, wenn es um die Durchsetzung von Parkier- und Verkehrsregeln und um Sicherheitsvorschriften geht?
Zweiradfahrerinnen und -fahrer werden, wie Autofahrerinnen und -fahrer, gebüsst, sofern ein Verstoss der Parkier- und Verkehrsregel beobachtet oder angezeigt wird.
Frage 4: Wie viele Kontrollen wurden in den letzten 12 Monaten im Bahnhofsbereich wegen falsch oder behindernd parkierten Zweirädern durchgeführt und wie viele Ordnungsbussen wurden ausgestellt?
Siehe Antwort zu Frage 1.
Frage 5: Welche konkreten Massnahmen ergreift die Stadt, um die taktilen Leitlinien für Sehbehinderte dauerhaft freizuhalten (physische Schutzmassnahmen, intensivere Kontrollen, Koordination mit Betreibern der Velostationen usw.)?
Die Firma Trinamo ist damit beauftragt, nicht ordnungsgemäss parkierte Fahrräder bei den Velostationen am Bahnhof regelmässig umzuplatzieren. Diese Massnahme wird an fünf Arbeitstagen pro Woche jeweils am Morgen durchgeführt. Der Fokus liegt dabei auf den Fluchtwegen und den taktilen Leitlinien.
Trotz dieser Einsätze gestaltet es sich schwierig, die taktilen Leitlinien dauerhaft freizuhalten. Häufig werden beim Abholen eines Velos mehrere andere Fahrräder verschoben, um Zugang zum eigenen Velo zu erhalten. Dadurch werden andere Velos wieder auf den taktilen Leitlinien abgestellt, sodass die Freihaltung nur kurzfristig gewährleistet bleibt.
Frage 6: Die lückenlose «Erziehung» und «Disziplinierung» der Autofahrer wird in Aarau nicht nur mit Verboten praktiziert, sondern es werden mit Erfolg auch finanzielle Sanktionen eingesetzt (Bussen, Parkgebühren, usw.). Wieso kommen diese bewährten Methoden nicht auch bei uneinsichtigen und fehlbaren Zweiradfahrern zum Zug? Welche strategischen Ziele verfolgt die Stadt mit dieser «uneingeschränkten Nachsicht gegenüber Zweiradfahrern»?
Diesbezüglich wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 3 verwiesen.
Frage 7: Wie ist die Zuständigkeits- und Koordinationslage zwischen Stadt Aarau, den SBB und den Betreibern der Velostationen geregelt, und warum greift diese bei offensichtlichen Missständen im Bahnhofsbereich nicht wirkungsvoll?
Für den betrieblichen Unterhalt der Velostationen ist die Stadt Aarau verantwortlich. Ein Teil der Reinigungsarbeiten wird zusätzlich durch die Firma Trinamo ausgeführt. Aufgrund der hohen Auslastung der Velostationen sowie der ständigen Veränderungen durch das Kommen und Gehen der Velofahrenden ist es jedoch äusserst schwierig, den bestehenden Missständen nachhaltig und wirkungsvoll entgegenzuwirken.
Frage 8: Ist in den gross angekündigten Zielen des Projekts «Urbane Sicherheit: Pilot Bahnhof Aarau» (z.B. bis Ende 2027 ein integrales Managementsystem für die Gewährleistung der objektiven und subjektiven Sicherheit am Bahnhof Aarau erarbeiten, testen und etablieren) auch enthalten, die Situation für Sehbehinderte zu verbessern oder ganz allgemein endlich geltendes Recht durchzusetzen, und zwar für alle?
Das im Rahmen des Projekts «Urbane Sicherheit: Pilot Bahnhof Aarau» vorgesehene integrale Managementsystem befindet sich derzeit im Aufbau und wird schrittweise und in ersten Ansätzen umgesetzt. Ziel des Projekts ist es, die verschiedenen Aspekte der urbanen Sicherheit, sowie die objektive als auch die subjektive Sicherheit zusammenzuführen, bestehende Massnahmen zu koordinieren und erkannte Handlungsfelder gezielt und wirkungsvoll zu bearbeiten. Dazu gehören auch Anliegen, welche die Zugänglichkeit und Sicherheit von Menschen mit Beeinträchtigungen, insbesondere von Sehbehinderten, betreffen.
Das Projekt soll dazu beitragen, solche Fragestellungen gesamtheitlich zu erfassen und im Rahmen der bestehenden Zuständigkeiten und rechtlichen Möglichkeiten zielgerichtet anzugehen.
Unabhängig vom Projekt wird das geltende Recht bereits heute durch die zuständigen Stellen vollzogen. Wo eine klare gesetzliche Grundlage besteht, werden entsprechende Massnahmen getroffen und durchgesetzt. Wo hingegen keine oder keine ausreichende gesetzliche Grundlage vorhanden ist, sind die Möglichkeiten des behördlichen Eingreifens eingeschränkt.
In solchen Fällen können Verbesserungen über Sensibilisierung, Koordination, freiwillige Massnahmen oder, soweit möglich, über Anpassungen der Rahmenbedingungen erreicht werden. Das Projekt «Urbane Sicherheit» verfolgt somit nicht das Ziel, die Durchsetzung des geltenden Rechts neu zu etablieren. Vielmehr soll es dazu beitragen, bestehende Zuständigkeiten und Massnahmen besser zu bündeln, Schnittstellen zu verbessern und erkannte Sicherheits- und Handlungsfelder systematisch und zielgerichtet zu bearbeiten und dies im Interesse aller Nutzerinnen und Nutzer des öffentlichen Raums.
Frage 8a: Falls ja, bis wann darf man mit einer Umsetzung rechnen im Bereich «Freihaltung der taktilen Leitlinien»? Falls nicht sofort, wieso nicht?
Für die konkrete Freihaltung der taktilen Leitlinien sind je nach Situation unterschiedliche Zuständigkeiten und rechtliche Grundlagen relevant. Wo bereits heute eine entsprechende rechtliche Grundlage besteht, können und sollen die zuständigen Stellen entsprechende Massnahmen treffen. Dazu gehört auch die Prüfung und, wo möglich, die Durchsetzung bestehender Vorschriften gegenüber Personen oder Nutzungen, welche die bestimmungsgemässe Funktion der taktilen Leitlinien beeinträchtigen.
Wo zunächst Abklärungen zu Zuständigkeiten, rechtlichen Grundlagen oder geeigneten Massnahmen erforderlich sind, werden diese im Rahmen der laufenden Arbeiten vorgenommen. Ein abschliessender Umsetzungstermin für sämtliche Massnahmen kann deshalb zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht genannt werden. Unabhängig davon soll die Problematik der blockierten oder anderweitig beeinträchtigten taktilen Leitlinien nicht bis zum Abschluss des Gesamtprojekts aufgeschoben werden.
Bestehende Beeinträchtigungen werden im Rahmen der laufenden Tätigkeiten erfasst und soweit die rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind, möglichst zeitnah behoben. Das Ziel ist somit, die Freihaltung der taktilen Leitlinien nicht erst als Ergebnis des bis Ende 2027 vorgesehenen Managementsystems zu behandeln, sondern bereits heute im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten konkrete Verbesserungen zu erreichen.
Siehe Antwort 8a.
Die Beantwortung dieser Anfrage verursachte Kosten von 375 Franken.










