Aarau: Stadtrat lehnt Initiative zur Eniwa-Mitbestimmung ab
Die Initiative «Für eine demokratische Mitbestimmung bei der Eniwa» kam in Aarau mit 744 Unterschriften zustande. Der Stadtrat sieht keinen Handlungsbedarf.

Am 23. Januar 2026 wurde die Volksinitiative «Für eine demokratische Mitbestimmung bei der Eniwa» eingereicht. Sie fordert folgende Änderung der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Aarau vom 23. Juni 1980:
«Die Gemeindeordnung der Stadt Aarau wird wie folgt ergänzt:
1.6 Kontrolle über städtische Beteiligungen an Aktiengesellschaften 10g Strategische Mitbestimmung bei der Eniwa AG 1. Wichtige strategische Entscheide der Stadt Aarau als Hauptaktionärin der Eniwa AG – insbesondere betreffend Verkauf von Aktien, Fusionen, Statutenänderungen, Festlegung oder Änderung der Eignerstrategie sowie Auflösung der Gesellschaft – bedürfen der Zustimmung des Einwohnerrats in einem referendumsfähigen Beschluss.
2. Der Einwohnerrat bestimmt die Personen, die der Generalversammlung der Eniwa AG zur Wahl in den Verwaltungsrat vorgeschlagen werden.
3. Der Stadtrat ist verpflichtet, den Einwohnerrat regelmässig, mindestens einmal jährlich, umfassend und zeitnah über die Geschäftstätigkeit, die strategische Entwicklung und alle wesentlichen Vorgänge der Eniwa AG zu informieren. Der Einwohnerrat hat das Recht, Einsicht in alle relevanten Unterlagen zu nehmen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufsichtsfunktion erforderlich ist und keine überwiegenden Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.
4. Die Stadt Aarau setzt sich als Hauptaktionärin dafür ein, dass die Statuten der Eniwa AG entsprechend angepasst werden.»
Der Initiant Stephan Müller hat am 4. November 2025 das Initiativebegehren «Für eine demokratische Mitbestimmung bei der Eniwa» hinterlegt. Am 8. Dezember 2025, 19. Januar 2026 und 23. Januar 2026 waren insgesamt 99 Unterschriftenlisten bei der Stadtkanzlei eingegangen. Gemäss § 62f Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR; SAR 131.100) sind die Unterschriftenlisten spätestens 12 Monate nach der Hinterlegung einzureichen.
Die eingereichten Unterschriftenlisten sind somit fristgerecht eingegangen.
Gemäss § 62d GPR ist für die Berechnung der erforderlichen Unterschriftenzahl die Zahl der Stimmberechtigten am Tag der Hinterlegung massgebend. Am 4. November 2025 waren in der Stadt Aarau 14'583 Stimmberechtigte im Stimmregister eingetragen. Die notwendige Anzahl Unterschriften beträgt aufgrund von § 7 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Aarau fünf Prozent der Stimmberechtigten (5 % von 14'583 = 730).
Es befinden sich auf den eingegangenen 99 Unterschriftenlisten insgesamt 744 gültige Unterschriften und 31 ungültige Unterschriften von in kommunalen Angelegenheiten stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürgern. Das vorgeschriebene Quorum für das gültige Zustandekommen des Initiativbegehrens ist somit erreicht.
Gemäss § 62c GPR darf das Initiativbegehren jeweils nur einen einzelnen, in die Zuständigkeit der Gesamtheit der Stimmberechtigten an der Urne, der Gemeindeversammlung oder des Einwohnerrats fallenden Gegenstand zum Inhalt haben. Der Stadtrat hat festgestellt, dass diese materiellen Voraussetzungen mit dem vorliegenden Initiativbegehren erfüllt sind:
Die Initiative liegt im kommunalen Zuständigkeitsbereich.
Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass das Initiativbegehren gegen übergeordnetes Recht verstossen könnte.
Das Initiativbegehren erscheint auch nicht als von vornherein undurchführbar.
Der Grundsatz der Einheit der Materie und Einheit der Form ist gewahrt.
Entsprechend § 62g des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR; SAR 131.100) hat der Stadtrat am 16. Februar 2026 festgestellt, dass das Initiativbegehren den gesetzlichen Anforderungen entspricht und die vorgeschriebene Anzahl gültiger Unterschriften vorhanden ist.
2. Haltung des Stadtrates zur Initiative
Die Initiative fordert eine demokratische Mitbestimmung bei der Eniwa. Der vorgeschlagene Text der neuen Bestimmung bezieht sich auf die Eniwa AG. Die Eniwa AG ist eine vollständige Tochtergesellschaft der Eniwa Holding AG.
Die Einwohnergemeinde Aarau besitzt rund 95.4 % der Aktien der Eniwa Holding AG. Die Eniwa Holding AG ist die Rechtsnachfolgerin der Die Gründung der IBA Holding AG wurde mit Urnenabstimmung vom 12. März 2000 beschlossen. Gemäss dem dieser obligatorischen Urnenabstimmung vorangegangen Beschluss des Einwohnerrates zur Überführung der Industriellen Betriebe Aarau in privatrechtliche Aktiengesellschaften wurden damals dem Stadtrat die Ausübung aller der Einwohnergemeinde zustehenden Aktionärsrechte bei der neu zu gründenden IBA Holding AG übertragen. Die Eniwa Holding AG ist die Rechtsnachfolgerin der IBA Holding AG.
Die mit der vorliegenden Initiative geforderte teilweise Rückübertragung der Ausübung der Aktionärsrechte bezieht sich daher aus Sicht des Stadtrates auf die Eniwa Holding AG. Im Sinne der Initiative geht der Stadtrat in Auslegung des Initiativtextes deshalb davon aus, dass sich die Initiative auf die Aktionärsrechte an der Eniwa Holding AG beziehen.
Die Initiative zielt darauf ab, dass fortan der Einwohnerrat den wichtigen strategischen Entscheiden der Eniwa Holding AG zustimmt. Der Stadtrat sieht keinen Handlungsbedarf nach mehr politischer Steuerung eines am freien Markt tätigen Unternehmens. Der Stadtrat weist darauf hin, dass auch eine rasche Vorbereitung eines Geschäftes für den Einwohnerrat Zeit in Anspruch nimmt.
Vom Beginn der Vorbereitung bis zur Beschlussfassung durch den Einwohnerrat können mehrere Wochen oder Monate vergehen. Der Stadtrat geht davon aus, dass dies die Eniwa Holding AG und ihre Tochtergesellschaften in ihrer Markttätigkeit unnötig hemmen würde. Die Eniwa Holding AG und ihre Tochtergesellschaften behauptet sich gut in einem sehr dynamischen und anspruchsvollen Marktumfeld.
Seit der Überführung in eine Aktiengesellschaft hat die Eniwa Holding AG regelmässig eine Dividende ausgeschüttet, was nur bei strategisch kluger Ausrichtung und positivem Geschäftsgang möglich ist. Die in der Eignerstrategie definierten Ziele werden eingehalten. Die Eignerstrategie wird mindestens alle vier Jahre überprüft.
Aktuell läuft der Prozess für eine weitere Überarbeitung. Die Überarbeitung findet mit einer politischen Begleitgruppe aus Mitgliedern aller Fraktionen im Einwohnerrat statt. Auch zukünftige Überarbeitungen werden unter Einbezug einer politischen Begleitgruppe erfolgen.
Gemäss Art. 14 der Statuten der Eniwa Holding AG werden die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Präsidiums von der Generalversammlung (GV) gewählt. Die Initiative verlangt in diesem Zusammenhang, dass es zukünftig dem Einwohnerrat zusteht, der Generalversammlung die Wahlvorschläge für den Verwaltungsrat zu unterbreiten. Bei der Zusammensetzung des Verwaltungsrates ist es zentral, dass die Mitglieder aufgrund von fachlichen Qualifikationen, Erfahrung, Kompetenzen sowie unter Berücksichtigung von Geschlechterverhältnis, Alter, usw. ausgewählt werden.
Die Ausarbeitung der jeweiligen Anforderungskriterien sowie die Selektion geeigneter Kandidatinnen und Kandidaten erfolgt durch den Verwaltungsrat, in dem zwei Mitglieder des Stadtrates Einsitz haben. Der Stadtrat prüft den Vorschlag und vollzieht die Wahl durch Ausübung der Aktionärsrechte.
Ausgenommen davon ist die Vertretung im Verwaltungsrat, welche den Aktionärsgemeinden zusteht. Bei diesen Kandidaturen prüft der Stadtrat nur, ob wichtige Gründe gegen eine Wahl eines Gemeindevertreters vorliegen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn das von den Gemeinden vorgeschlagene Mitglied mit einem Konkurrenten der Eniwa verbunden ist.
Dieses Vorgehen hat sich bewährt und es gibt keinen sachlichen Grund, von diesem Prozedere abzuweichen. Anders als bei einer Nomination durch den Verwaltungsrat würde eine Nomination durch den Einwohnerrat dazu führen, dass die Bewerberinnen und Bewerber öffentlich bekannt werden. Ein solches Vorgehen birgt die Gefahr, dass sich geeignete und interessierte Personen nicht melden oder zur Verfügung stellen (drohender Reputationsschaden bei Nichtwahl). Zudem besteht das Risiko, dass die Wahl von politischen Interessen getragen wird und nicht nach fachlichen oder unternehmerischen Kriterien erfolgen könnte.
Die Initianten fordern, dass der Stadtrat den Einwohnerrat regelmässig über die Geschicke der Eniwa Holding AG informiert. Darüber hinaus soll dem Einwohnerrat ein umfassendes Einsichtsrecht in alle relevanten Unterlagen zugestanden werden, die er im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit benötigt.
Davon ausgenommen sind überwiegende Geheimhaltungsinteressen.
Dem Stadtrat gehen diese Bestimmungen zu weit. Die übrigen Aktionäre hätten im Fall der Gutheissung der Initiative nicht dieselben Rechte, was weder rechtlich zulässig noch opportun ist. Einerseits darf es im Ergebnis nicht zu einer Aktionärsbevorzugung kommen. Andererseits pflegt die Eniwa Holding AG bereits jetzt eine aktive und offene Informationspolitik.
Beispielsweise werden die Einwohnerratsmitglieder jährlich zu einer Veranstaltung bei der Eniwa Holding AG eingeladen, an der über die Geschäftszahlen und über laufende und kommende Projekte informiert wird. Dazu können Fragen gestellt werden, die vor Ort beantwortet werden.
Im Kern bezweckt die Initiative gegenüber heute mehr parlamentarische Mitbestimmung und Aufsicht über die Ausübung der Aktionärsrechte der städtischen Beteiligung an einer konkreten, privatrechtlichen Aktiengesellschaft: der Eniwa Holding AG. Genau diese politische Einflussnahme wollte man mit der Verselbständigung der IBA entspannen. In der Abstimmungsbotschaft vom 12. März 2000 heisst es dazu: «Die rechtliche Verselbstständigung ermöglicht den IBA künftig jede Art von Kooperationen und ein noch besseres Eingehen auf Kundenwünsche. Ohne geänderte Rechtsform würde der notwendige Handlungsspielraum durch systembedingte, langwierige politische Entscheidungsprozesse stark eingeschränkt. Dies bedeutete eine klare Benachteiligung im Markt. Mehr Handlungsfreiheit heisst für das Unternehmen hingegen Steigerung der Flexibilität und der Konkurrenzfähigkeit.»
3. Direkter Gegenvorschlag
Der Stadtrat stellt der Initiative den folgenden direkten Gegenvorschlag gemäss Entwurf der GO-Änderung vom 2. November 2026 (Anhang 1) gegenüber:
10g Strategische Mitbestimmung bei der Eniwa Holding AG
Der Einwohnerrat beschliesst über folgende wichtige strategische Entscheidungen der Einwohnergemeinde Aarau als Aktionärin der Eniwa Holding AG zuhanden der Generalversammlung:
a) Verkauf von Aktien im Eigentum der Einwohnergemeinde, wenn 1. der Wert des Aktienverkaufs mehr als 15% des Aktienkapitals der Eniwa Holding AG ausmacht, oder 2. durch den Aktienverkauf die Einwohnergemeinde Aarau ihre Mehrheitsbeteiligung an der Eniwa Holding AG verlieren würde; b) Statutenänderungen zur Änderung des Gesellschaftszwecks, Auflösung der Gesellschaft oder Fusion der Eniwa Holding AG mit anderen Gesellschaften.
Der Stadtrat informiert den Einwohnerrat jährlich über die Geschäftstätigkeit, die strategische Entwicklung und alle wesentlichen Vorgänge der Eniwa Holding AG. Dem Einwohnerrat steht das Auskunfts- und Einsichtsrecht gemäss Art. 697 und 697a des Obligationenrechts zu.
Insgesamt verfolgt der direkte Gegenvorschlag das Ziel, den Kern der Initiative umzusetzen und dabei die notwendige unternehmerische Freiheit zu gewähren. Der direkte Gegenvorschlag definiert deshalb genau, welche strategischen Entscheide zu den «wichtigen Entscheiden» gehören. Darunter fällt z.B. die Zweckänderung der Gesellschaft oder ein Aktienverkauf, der zu einem Verlust des Mehrheitsaktionariats der Stadt Aarau führt. Nur diese sollen dem Einwohnerrat vorgelegt werden.
Weiter sieht der direkte Gegenvorschlag eine jährliche Information über die Geschicke der Eniwa Holding AG vor und beschränkt die vom Einwohnerrat gewünschten Rechte auf jene Einsichtsrechte, wie sie auch anderen Aktionären zugestanden werden. Der direkte Gegenvorschlag schafft damit einen Ausgleich zwischen einwohnerrätlicher Mitentscheidungsbefugnis und unternehmerischer Freiheit.
Die Einzelheiten sind im Erläuterungsbericht zur Änderung der Gemeindeordnung, Entwurf vom 2. November 2026 (Anhang 2) beschrieben.
Möglichkeiten
In Abhängigkeit des Entscheids des Einwohnerrats ergeben sich die nachfolgend dargelegten Möglichkeiten für das weitere Vorgehen:
Ablehnung der Initiative mit direktem Gegenvorschlag
Lehnt der Einwohnerrat wie vom Stadtrat beantragt die Initiative ab, heisst aber den direkten Gegenvorschlag gut, kommt es zur Abstimmung über die Initiative (mit Empfehlung auf Ablehnung) und über den direkten Gegenvorschlag (mit Empfehlung auf Zustimmung), falls die Initiative nicht zurückgezogen wird. Gemäss § 10 GO können die Stimmberechtigten beide Vorlagen einzeln gutheissen oder ablehnen und zudem in der Stichfrage die Frage beantworten, welche Vorlage in Kraft treten soll, falls beide Varianten eine zustimmende Mehrheit erzielen.
Ablehnung der Initiative ohne direkten Gegenvorschlag
Beschliesst der Einwohnerrat, die Initiative ohne den direkten Gegenvorschlag abzulehnen, wird die Initiative den Stimmberechtigten mit der Empfehlung auf Ablehnung zur Abstimmung unterbreitet.
Zustimmung zur Initiative
Beschliesst der Einwohnerrat entgegen dem Antrag des Stadtrats, der Initiative zuzustimmen, entfällt die Möglichkeit eines direkten Gegenvorschlags und die Initiative wird den Stimmberechtigten mit der Empfehlung auf Annahme zur Abstimmung unterbreitet.
Rückzug der Initiative
Das Initiativbegehren kann von den Initianten bis zur Festsetzung der Urnenabstimmung zurückgezogen werden (§ 62f Abs. 3 GPR). Bei einem Rückzug der Initiative kommt nur ein allfälliger direkter Gegenvorschlag zur Abstimmung.
Terminplan
14. Dezember 2026 Beschluss Einwohnerrat betreffend Initiative und direktem Gegenvorschlag
18. Dezember 2026 Publikation Beschluss Einwohnerrat und Bekanntgabe Abstimmungstermin
28. Februar 2027 Urnenabstimmung
Der Stadtrat stellt dem Einwohnerrat wie folgt Antrag:
1. Der Einwohnerrat legt den Stimmberechtigten die Initiative «Für eine demokratische Mitbestimmung bei der Eniwa» mit der Empfehlung auf Ablehnung vor.
2. Der Einwohnerrat legt den Stimmberechtigten den direkten Gegenvorschlag zur Initiative «Für eine demokratische Mitbestimmung bei der Eniwa» mit der Empfehlung auf Annahme vor.










