Verzugszinsen müssen in Kreditvertrag konkret angegeben werden
Verzugszinsen müssen in einem Kreditvertrag in Form eines konkreten Prozentsatzes angegeben werden.

Auch müsse der Anpassungsmechanismus beschrieben werden, antwortete der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag auf die Frage des Landgerichts Ravensburg, das sich mit Autokreditverträgen befasst. Wenn vereinbart sei, dass der Verzugszinssatz nach Massgabe des von der Zentralbank festgelegten Basiszinssatzes geändert werde, reiche ein Verweis auf diesen aus.(Az. C-33/20 u.a.)
Voraussetzung sei aber, dass die Berechnungsmethode im Vertrag beschrieben werde, erklärte der EuGH weiter. Dies müsse für Durchschnittsverbraucher leicht verständlich sein. Zudem müsse die Häufigkeit der Änderung des Basiszinssatzes im Kreditvertrag angegeben werden.
Europäischer Gerichtshof beantwortet Fragen
Das Ravensburger Gericht muss über mehrere Rechtsstreitigkeiten zwischen Verbrauchern und Autokreditanbietern entscheiden. Die betreffenden Verbraucher hatten die Verträge lange nach Ablauf der Frist von 14 Tagen widerrufen, sie beriefen sich aber darauf, dass die Verträge eben nicht alle notwendigen Angaben enthalten hätten. Das Gericht setzte die Verfahren aus und legte dem EuGH mehrere Fragen zu Einzelheiten der Verträge vor.
Dieser betonte nun auch, dass der Kreditgeber den Widerruf nicht unter Berufung auf EU-Recht als verwirkt oder rechtsmissbräuchlich ablehnen dürfe, wenn eine zwingend vorgeschriebene Angabe im Kreditvertrag fehle und auch nicht nachträglich mitgeteilt worden sei - unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht wusste. In den konkreten Fällen muss nun das Ravensburger Gericht entscheiden. Es ist dabei an die Rechtsauslegung des EuGH gebunden.