Tätigkeitsverbot für Luftfrachtkontrolleurin nach einmaligem Verstoss rechtens

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Deutschland,

Wegen ihrer grossen Verantwortung für Menschenleben darf Luftfrachtkontrolleuren und -kontrolleurinnen bereits nach einem einmaligen schweren Pflichtverstoss von den Behörden eine weitere Tätigkeit verboten werden.

Flugzeug über einem Flughafen
Flugzeug über einem Flughafen - AFP/Archiv

Das Wichtigste in Kürze

  • Verwaltungsgericht Braunschweig verweist auf hohe Verantwortung für Sicherheit.

Das entschied das Verwaltungsgericht in Braunschweig nach eigenen Angaben vom Montag in einem von einer früheren Kontrolleurin angestrengten Eilverfahren gegen das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) in Braunschweig. Ihr war wegen Sicherheitsbedenken die Erlaubnis entzogen worden.

Nach Gerichtsangaben war die 29-Jährige als zertifizierte Kontrolleurin für Luftfracht bei einer Firma in Düsseldorf tätig, die im Februar vom LBA einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen wurde. Dabei fiel eine Sendung mit Metall-Zahnrädern mit einem Gewicht von zehn Tonnen auf, die die Frau per Unterschrift im begleitenden Luftfrachtbrief als sicher für Flugzeuge inklusive eines möglichen Transports in Passagiermaschinen eingestuft hatte. Tatsächlich hatte sie die Lieferung aber gar nicht selbst geprüft.

Das LBA verbot ihr daraufhin die Tätigkeit als Luftfrachtkontrolleurin, woraufhin ihre Firma ihr kündigte. Laut Gericht machte die Frau in dem Verfahren geltend, dass ihr lediglich ein Versehen unterlaufen sei. Ihren Eilantrag lehnten die Richter indessen ab. Wegen der Gefahren für Menschen durch Terroranschläge seien an die lückenlose Sicherheit der Lieferketten im Luftfrachtbereich jederzeit besonders hohe Anforderungen zu stellen.

Nach Überzeugung der Richter unterlief der Klägerin ein schwerwiegender Sorgfaltsverstoss, der «grundsätzliche Zweifel» an ihrer Zuverlässigkeit als Kontrollkraft begründe. Sie habe einer Sendung ohne eigene Kontrolle «blind» eine Sicherheitsfreigabe erteilt. Ein sofortiges Einschreiten der Behörde sei «zwingend geboten» gewesen und stelle keine Verletzung des Rechts auf Berufsfreiheit dar. Gegen diesen Beschluss könnte die Frau noch per Beschwerde vor dem Lüneburger Oberverwaltungsgericht (OVG) vorgehen.

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