Die Post hat ein rechtliches Gutachten über ihre kritisierten Zukäufe erstellen lassen. Der Freiburger Rechtsprofessor Andreas Stöckli kommt darin zum Schluss, dass die Zukäufe rechtens sind. Die Post muss die Grundversorgung eigenwirtschaftlich erbringen und darf dies durch Nebentätigkeiten finanzieren.
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Logos von Post und PostFinance (Archivbild). - Keystone
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Das Wichtigste in Kürze

  • Stöckli stützt sich auf den Artikel drei des Postorganisationsgesetzes, den Zweckartikel, wie die Post am Dienstag mitteilte.

Die Nebentätigkeiten seien vom Gesetzgeber gewollt, damit die Post die Grundversorgung eigenwirtschaftlich und ohne Subventionen erbringen kann.

Der Zweckartikel erlaube es der Post in einem gewissen Rahmen auf veränderte Kundenbedürfnisse und Marktentwicklungen wie die Digitalisierung zu reagieren. Die Nebentätigkeiten seien offen umschrieben, macht Stöckli geltend.

Der Gesetzgeber geht seiner Ansicht nach von einer weiten und dynamischen Auslegung des Zweckartikels aus. Damit wollte das Parlament sicherstellen, dass die Post ihre Eigenwirtschaftlichkeit im sich wandelnden und herausfordernden Markt behaupten kann.

Ebenfalls zu beachten ist gemäss dem Wissenschaftler, dass der Bundesrat die strategischen Ziele der Post festlegt, was ebenfalls im Postorganisationsgesetz steht. Die Strategie verlangt, dass die Post sich an den Bedürfnissen der Bevölkerung orientiert und zeitgemässe Angebote entwickelt. Dazu gehöre auch der Informations- und Datenverkehr.

Stöckli ist Professor für Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Freiburg. Für sein Gutachten nahm er Tätigkeiten auf dem digitalen Werbemarkt, insbesondere der Livesystems sowie der Bring! Labs unter die Lupe. Hinzu kamen Tätigkeiten im Bereich des vertraulichen Transports von digitalen Informationen. Dabei ging es insbesondere um Klara, Tresorit sowie die Dialog Verwaltungs-Data.

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