Keine Steuerermässigung für Grabsanierung

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Deutschland,

Das Finanzamt beteiligt sich nicht an den Kosten einer Grabsanierung.

Grabsteine auf einem Friedhof
Grabsteine auf einem Friedhof - dpa/dpa/picture-alliance

Das Wichtigste in Kürze

  • Bundesfinanzamt lehnt Abzug als aussergewöhnliche Belastung ab.

Das gilt auch, wenn es sich um eine alte Familiengrabstätte handelt, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied. (Az: VI R 48/17)

Im konkreten Fall geht es um eine über 100 Jahre alte Familiengrabstätte in Hessen. Wegen der fehlenden Standsicherheit des Grabsteins forderte die Gemeinde die Familie im Jahr 2013 zu einer Sanierung auf. Die Klägerin und ihr Bruder kamen dem nach und teilten sich die Kosten.

In ihrer Steuererklärung setzte die Klägerin ihren Anteil steuermindernd als «aussergewöhnliche Belastungen» an; das sind zwangsläufige Ausgaben, die anderen Bürgern in vergleichbarer Lebensstellung üblicherweise nicht entstehen. Sie verwies auf Angaben der Friedhofsverwaltung, wonach eine grundlegende Grabsanierung nur alle 50 Jahre erforderlich sei - daher handle es sich um «aussergewöhnliche» Ausgaben. Aus Sicherheitsgründen sei die Sanierung zudem zwingend erforderlich gewesen.

Der Bundesfinanzhof entschied aber, es handle sich steuerrechtlich nicht um «zwangsläufige» Ausgaben. Eine Zahlungsverpflichtung reiche hier nicht aus. Zwangsläufig seien nur Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf. Eine Familiengrabstätte sei aber kein existenznotwendiger Vermögensgegenstand. Dass die Familie die Grabstätte erhalte, sei dem eigenen Willen sowie familiären und kirchlichen Traditionen geschuldet.

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