Keine Fluggastentschädigung bei Umbuchung nur des Zubringers

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Luxemburg,

Wird bei einer Umsteige-Flugverbindung der erste Zubringerflug geändert, ergibt sich daraus noch kein Anspruch auf eine Fluggastentschädigung.

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Justitia - AFP/Archiv

Das Wichtigste in Kürze

  • Europäischer Gerichtshof: Massgeblich ist die Verspätung am Ziel.

Diese wird nur bei einer erheblichen Verspätung am Endziel fällig, wie am Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied. (Az: C-191/19)

Im Streitfall war der Fluggast von Jerez in Spanien über Madrid nach Frankfurt am Main geflogen. Der Zubringerflug von Jerez nach Madrid wurde gegen seinen Willen auf einen späteren Flug umgebucht. Er erreichte in Madrid aber den Anschluss und kam pünktlich in Frankfurt an.

Vor dem Landgericht Frankfurt am Main verlangte der Passagier dennoch eine sogenannte Ausgleichszahlung. Diese wird nach EU-Recht pauschal fällig, wenn sich die Ankunft am Endziel mehr als drei Stunden verspätet, wenn der Passagier nicht befördert wird oder wenn ein Flug gar nicht erfolgt.

Der EuGH betonte nun, dass die Ausgleichszahlung «grosse» Unannehmlichkeiten ausgleichen soll. Hier habe der Fluggast zwar seinen ursprünglichen Zubringerflug nicht nutzen können. Dennoch habe er aber Frankfurt planmässig erreicht. Die Unannehmlichkeiten seien daher nicht gross im Sinne der EU-Fluggastverordnung. Ein pauschaler Entschädigungsanspruch scheide daher aus.

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