Bereits seit Längerem läuft zwischen dem Schweizer Discounter Otto's und der deutschen Otto Group ein Streit um den Schweizer Onlinehandel. Bis jetzt konnte Otto's die Expansion des deutschen Unternehmens in der Schweiz noch verhindern.
Otto's kämpft mit der Konkurrenz aus Deutschland.
Otto's kämpft mit der Konkurrenz aus Deutschland. - Keystone
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Das Wichtigste in Kürze

  • Otto's und Otto Group streiten sich um den Schweizer Onlinemarkt.
  • Vor dem Kantonsgericht Luzern erwirkte Otto's letztes Jahr ein vorsorgliches Verbot.
  • Für Otto's ist die Verwechslungsgefahr beider Namen zu gross.

Der Schweizer Discounter Otto's und die deutsche Otto Group streiten sich um den Schweizer Onlineauftritt. Eigentlich wollte die Otto Group bereits letztes Jahr unter dem eigenen Namen in den Schweizer Onlinehandel einsteigen. Das hat Otto's verhindert - bisher.

Otto's erwirkte Verbot

Vor dem Kantonsgericht Luzern erwirkte Otto's letztes Jahr ein vorsorgliches Verbot. Nachdem auch das Bundesgericht dieses bestätigt hat, darf die Otto Group bis zu einem definitiven Entscheid in dem Rechtsstreit keinen Onlineshop unter dem Namen Otto unter der Schweizer Domain «.ch» lancieren.

Das machte die «SonntagsZeitung» publik, nachdem Markenexperte Martin Wilming auf seinem Blog patentlitigation.ch darüber berichtet und die Urteile des Kantonsgerichts und des Bundesgerichts veröffentlicht hatte.

Aus diesen Urteilen geht hervor, dass die Otto Group unter Otto-Shop.ch in das Schweizer Onlinegeschäft einsteigen wollte. Heute ist sie bereits mit anderen Marken wie Jelmoli im Onlinehandel tätig.

Im September 2016 kündigte die deutsche Gruppe Otto's ihre Expansionspläne in der Schweiz an und bot eine Koexistenz an. Otto's war die Verwechslungsgefahr aber zu gross. Lieber sähe es der Schweizer Discounter, wenn die Otto Group unter dem Zeichen otto.de/ch auftreten würde. Die beiden Händler konnten sich dabei nicht einigen, der Streit landete vor Gericht.

Zeit gewonnen

Bis zur Hauptverhandlung hat Otto's nun Zeit herausgeschlagen. Dabei sprach das Luzerner Kantonsgericht dem Unternehmen von Mark Ineichen die sogenannte Gebrauchspriorität für die Marke zu. Denn: Die Otto Group hatte ihre Marke zwar vor Otto's in der Schweiz geschützt, aber nie verwendet. Eine Marke ist rechtlich nur dann geschützt, wenn sie auch genutzt wird.

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